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Unsere Fallguidelines.

I. Einsendungen

 

Abstract, Falltexte mit ausformulierter Lösung und Autor:inneninformationen senden Sie uns bitte als E-Mail-Anhang in einem bearbeitungsfähigen Format (doc, docx oder rtf, nicht pdf) an eb.juriverse@gmail.com.

II. Formatierung und Sprachgebrauch

  1. Manuskripte dürfen keine über das Übliche (fett für Überschriften, kursiv bei Zitaten, automatische Gliederung/Nummerierung, Aufzählung) hinausgehenden Formatierungen enthalten, insbesondere keine Textmarken und keine dynamischen Fußnotenverlinkungen.
     

  2. Es dürfen nur Fußnoten, keine Endnoten verwendet werden. 
     

  3. Bei der Gliederung ist folgende Ebenenstruktur einzuhalten: 
    A. I. 1. a) aa) (1) (a). 
    Weitergehende Untergliederungen sind nicht zulässig. 

     

  4. Bei der Formulierung von Obersätzen ist – trotz gegenteiliger gängiger Praxis – auf die Vermeidung des Konjunktiv II bzw. des Irrealis (bspw. Könnte, müsste, etc.) zu achten. Der Grund dafür liegt in der richtigen Anwendung der deutschen Grammatik begründet. Grammatikalisch betrachtet dient der Irrealis/Konjunktiv II der Beschreibung von unmöglichen Begebenheiten. Der Obersatz gibt allerdings erst das Prüfprogramm (eines Teils) des Gutachtens vor. Wenn die Unmöglichkeit des Vorliegens der Bestandteile des Prüfprogramms bereits im Obersatz benannt wird, wird damit aber das Gutachten obsolet. Das Ergebnis wäre dann schon vorweggenommen. Statt des Konjunktiv II bzw. des Irrealis ist demnach der Indikativ zu verwenden (bspw. muss, kann, etc.)

  5. Es ist auf eine geschlechtergerechte Sprache zu achten. Dabei sind die folgenden Hinweise zu beachten:
     

    1. Grundsätzlich wird eine geschlechterneutralen Formulierung der Vorzug gewährt (bspw. Studierende, Lehrende).

    2. Sollte dies nicht möglich sein wird die Doppelpunkt-Schreibweise verwendet (bspw. Autor:in, Autor:innen, ihr:ihre, sein:seine). 

    3. Formulierungen unter Verwendung des Wortes “man” sind zu vermeiden.
       

III. Überschrift


Die Falltexte sollen mit einer prägnanten, kurz gehaltenen, kreativen und substantivisch gebildeten Überschrift ohne Abkürzungen und ohne Bezug auf konkrete Vorschriften betitelt werden. Insbesondere darf die Überschrift kein vollständiger Satz sein. Sie darf in der Druckfassung max. zweizeilig sein und 85 Zeichen (inkl. Leerz.) nicht überschreiten.

IV. Abstract

 

In einem separaten Dokument wird ein Abstract beigefügt. Das Abstract soll fünf Punkte enthalten: 
 

  1. Die Rechtsgebiete (bspw. Schuldrecht AT, BGB AT), die für den Fall prägend sind.
     

  2. Thematischen Schwerpunkte des Falles (bspw. Anfechtung, Stellvertretung, Verjährung). 
     

  3. Den Schwierigkeitsgrad (Einfach/Erstsemester, Mittel/Hauptstudium, Schwer/Examensvorbereitung) des Falles. 
     

  4. Die Bearbeitungsdauer.
     

  5. Soweit mehrere Aufgaben gestellt werden, auch die Gewichtung der Aufgaben.
     

Der Umfang des Abstract soll 650 Zeichen (inkl. Leerz.) nicht überschreiten. Das Abstract darf keine Fußnoten enthalten. Das Editorial-Board behält sich vor, das Abstract selbst zu formulieren.

V. Hinweise

 

Hinweise dienen ausschließlich zwei Zwecken:

 

  1. Der Darstellung alternativer Lösungswege. In Ihnen ist kurz der weitere Lösungsweg zu skizzieren. 
     

  2. Sie bieten an gegebener Stelle Informationen darüber, dass ein Abschnitt ggfls. (insbesondere im Falle von Zeitnot) auch kürzer gefasst werden kann, ohne das zwingend mit Punktabzug zu rechnen wäre.

 

Hinweise sind in einem Textfeld mit sichtbarem schwarzem Rand an der entsprechenden Stelle einzufügen.

 

VI. Normzitationen


Normen werden nach folgendem Schema zitiert:

 

Art. / § … Abs. … S. … Nr. … HS. … Buchst. … Ziff. … Var. … 

 

Im Hinblick auf die Gesetzesbezeichnung sind die gängigen Abkürzungen (BGB, ZPO, StPO, GG, VwGO, VwVfG, etc.) zu verwenden. Es ist stets die genaueste Normzitation zu wählen.  

 

VII. Fußnoten

 

Fußnoten haben zwei Funktionen:
 

  1. Eine Nachweisfunktion. Ein Nachweis ist dann zu verwenden, wenn die zu nennende Fundstelle für das bessere Verständnis des dargelegten Inhalts von Bedeutung ist. Im Fall von Nachweisen erfolgt ausschließlich die Nennung einer Fundstelle. 
     

  2. Eine Exkursfunktion. Exkurse dienen dem Hinweis auf Parallelen (wie etwa anders gelagerten Fallkonstellationen und deren Lösung oder gleich gelagerte Problemen in anderen Rechtsgebieten) oder Vertiefungen (wie etwa dem Hinweis auf die historische Entstehung einer Rechtslage). Exkurse können neben der Fundstelle einen kurzen weiteren Text enthalten der die Bedeutung des Inhalts des Verweises hervorhebt. Alles Weitere muss sich aus dem angegebenen Verweis selbst ergeben 
    Bei der Auswahl der zitierten Literatur ist zu berücksichtigen, welche Werke den meisten Leser:innen zur Verfügung stehen. In der Regel reicht die Angabe eines oder zweier Werke aus.

    Die Abkürzung „aaO“ wird nicht verwendet, Gleiches gilt für Querverweise (z.B. s. oben Fn. 12). 

1. Literaturzitate aus Monografien und Kommentare

 

Bei Monografien und Kommentaren wird stets der  Vollnachweis erbracht. 

Bei Monographien bedeutet dies die Einhaltung folgenden Schemas: Autor:in (kursiv), Werktitel, Auflage, Jahr, Bezugsstelle. 

Mustermann, Das Bürgerliche Recht, 10. Aufl., 2019, 199

Bei Kommentaren bedeutet dies die Einhaltung folgenden Schemas: Autor:in (kursiv), in: (Hrsg.), Werktitel, Auflage, Jahr, Bezugsstelle.

Mustermann, in: Musterfrau (Hrsg.), MüKoBGB, 8. Aufl., 2019, § 322 Rn. 22.

2. Literaturzitate aus Zeitschriften

 

Aufsätze werden stets ohne den Titel des Aufsatzes zitiert. Demnach ist folgendes Schema einzuhalten: Autor:in (kursiv), Abkürzung des Zeitschriftennamens, Seitenzahl die den Beginn des Zeitschriftenbeitrags angibt (Seitenzahl die die Textstelle enthält auf die verwiesen wird).

Mustermann, NJW 2014, 23 (25).

3. Gerichtsentscheidungen

 

Es sind nur das Gericht (kursiv), der Entscheidungstyp, das Datum, das Aktenzeichen, soweit vorhanden die ECLI:EU:C:-Nummer, die Randnummer sowie – soweit vorhanden –  die Zeitschriftenfundstelle nach dem oben genannten Schema anzugeben. 

BGH Urt. v. 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R, Rn. , NJW 2019, 1234 (1235).

Sollten Sie eine nicht veröffentlichte Entscheidung zitieren, so bitten wir diese an die jeweilige Landesdatenbank zur vorherigen Veröffentlichung zu übersenden oder uns diese zusammen mit Ihrem Falltext, dem Abstract sowie den Autor:inneninformationen einzusenden, damit wir die Entscheidung öffentlich zugänglich machen können. Solche Entscheidungen werden nur mit Entscheidungstyp, Datum, Aktenzeichen und Randnummer zitiert: OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R, Rn. .

4. Online-Quellen

 

Online-Quellen werden unter Angabe des Autor:innennamens (kursiv), Titels, ggfls. des Blog- oder Zeitschriftennamens, des Veröffentlichungsdatums, der URL sowie des letztmaligen Abrufdatums und dem Hinweis “abgerufen am” (in eckigen Klammern) versehen: 

 

Musterfrau, Mustertitel, Verfassungsblog, 13.12.2020, verfassungsblog.de, [abgerufen am 13.12.2020].

 

VIII. Abkürzungen

 

Mit Ausnahme der hier genannten Abkürzungen sind keine Abkürzungen zulässig. 

 

IX. Sonstiges

 

Alle Beiträge werden auf Grundlage der Juriverse-Redigierrichtlinie vom Editorial-Board bearbeitet. Inhaltliche Änderungen werden mit den Autor:innen abgestimmt. Die redaktionell bearbeitete Fassung erhalten die Autor:innen vor Veröffentlichung  zur finalen Autor:innenkorrektur.

I. Einsendungen
II. Formatierung und Sprachgebrauch
III. Überschrift
IV. Abstract
V. Hinweise
VI. Normzitatinen
VII. Fußnoten
VIII. Abkürzungen
IX. Sonstiges
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