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Schuldrecht AT Fall
FÄLLE MIT LÖSUNGEN
Schuldrecht AT Fälle - teilweise kombiniert mit anderen Gebieten
Themenkomplexe: Leistungsstörungsrecht, Annahmeverzug
Themenkomplexe: Kaufvertrag, Vertragsschluss, Sittenwidrigkeit, Schadensersatz, Rücktritt
Fall 3: Die Shisha eines Minderjährigen
Themenkomplexe: Erfüllung, Geschäftsfähigkeit, Aufrechnung
Fall 4: Bringet mir den Wein!
Themenkomplexe: Leistungsstörungsrecht, Schadensrecht, Rücktritt, Erfüllung, Kauf
Themenkomplexe: -
Themenkomplexe: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Einbeziehung Dritter in ein Schuldverhältnis
Fall 7: Alles Bali oder was?
Themenkomplexe: Stellvertretung, vertraglicher Schadensersatzanspruch, Herausgabeansprüche
Themenkomplexe: Anfechtung, Vertragsschluss, Schadensrecht, Kauf
Fall 9: Die Leiden der jungen Gründerin
Themenkomplexe: Leistungsstörungsrecht, Schadensrecht, Werkvertrag
Fall 10: Spiel mit dem Feuer
Themenkomplexe: Aufrechnung, Geschäftsführung ohne Auftrag
Fall 11: Sören der Schnäppchenjäger
Themenkomplexe: Anfechtung, Vertragsschluss, Sittenwidrigkeit, Rücktritt, Kauf
Fall 12: “Ich nehme dich beim Wort”
Themenkomplexe: Vertragsschluss, Erfüllung
Themenkomplexe: Unmöglichkeit gem. § 275 BGB, Annahmeverzug gem. §§ 293 ff. BGB, Befreiung von der Gegenleistung gem. § 326 BGB, Zurechnung des Verhaltens von Erfüllungsgehilfen:Erfüllungsgehilfinnen
Themenkomplexe: Stellvertretung, Minderjährigkeit, Abtretung, Unmöglichkeit
Themenkomplexe: AGB-Kontrolle, Bestandteile einer Willenserklärung
Themenkomplexe: Zuständigkeit des Gerichts, Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO, Rücktritt, Reisevertrag
Themenkomplexe: Vollstreckungsabwehrklage, Widerruf, Darlehen
Der Schuldrecht AT Fall im Fokus
Das Schuldrecht AT (also Schuldrecht allgemeiner Teil) ist elementarer Bestandteil der ersten Semester des Jurastudiums. Um die perfekte Herangehensweise an die Schuldrecht AT Klausur zu beherrschen, ist es unumgänglich mittels verschiedener Fälle im Schuldrecht AT für die anstehenden Klausuren zu lernen. Auch im ersten Staatsexamen werden die typischen Probleme des Schuldrecht AT wieder aufgegriffen, sodass in variierenden Fallkonstellationen Thematiken des Schuldrecht AT erkannt und angewendet werden müssen.
Welche Themen, welche Fallkonstruktionen und welche Probleme warten in einem Schuldrecht AT Fall / einer Schuldrecht AT Klausur auf dich?
Vor der Schuldrecht AT Klausur solltest du dir einen guten Überblick über all die relevanten Themen und Probleme verschaffen. Diese haben wir auf den nächsten Seiten für dich zusammengestellt. Vor allem werden wir auf die Folgenden eingehen:
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Allgemeine Thematiken im Schuldrecht AT
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Schadensersatzansprüche im Schuldrecht AT Fall
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Die AGB-Prüfung im Schuldrecht AT- Fall
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Culpa in contrahendo (c.i.c.) im Schuldrecht AT Fall
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§ 275 BGB – die Unmöglichkeit im Schuldrecht AT Fall
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Mehrpersonenverhältnisse im Schuldrecht AT Fall
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Der Verzug im Schuldrecht AT Fall
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Hilfspersonen im Schuldrecht AT Fall
Allgemeine Thematiken im Schuldrecht AT
Schadensersatzansprüche im Schuldrecht AT Fall
Einer der Grundbausteine des Schuldrecht AT und damit einer Schuldrecht AT Klausur sind die wohl bekannten Schadensersatzansprüche. Die wohl beliebteste Frage unter Studierenden in den ersten Semestern (und oftmals sogar noch im Rahmen der Examensvorbereitung oder im Examen) ist die Frage nach der Art des Schadensersatzes.
Schadensersatz statt der Leistung oder Schadensersatz neben der Leistung? Wie genau erfolgt hier die Abgrenzung? Folgende Anhaltspunkte/Fragen führen dich in diesem Zusammenhang garantiert zur richtigen Anspruchsgrundlage:
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Schadensersatz statt der Leistung ist dann anzuwenden, wenn die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden kann.
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Schadensersatz neben der Leistung kommt wiederum zur Anwendung, wenn die ursprünglich geschuldete Leistung noch erbracht werden kann und besteht somit neben dem Primäranspruch.
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Schadensersatz neben der Leistung kommt auch dann in Frage, sobald ein Schaden endgültig vorliegt und eine Nacherfüllung ausscheidet.
Die Problematik um den Schadensersatz wird in vielen Schuldrecht AT Fällen immer wieder aufgegriffen. Eine fortlaufende Übung von verschiedenen Schuldrecht AT Fällen ist daher der beste Weg um schlussendlich eine erfolgreiche Klausur im Schuldrecht AT zu schreiben.
Die AGB-Prüfung im Schuldrecht AT Fall
Als eines der typischen Probleme in der Schuldrecht AT Klausur, wirst du wahrscheinlich des Öfteren auf die AGB-Prüfung stoßen. Grundlegend muss man die Prüfungsreihenfolge von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB immer im Hinterkopf behalten. Für die AGB-Kontrolle müssen vor allem folgende Punkte (hier nur in Kurzform) in einer Klausur angesprochen werden: Die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB im Schuldrecht AT Fall, das Vorliegen von AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB (vorformulierte Vertragsbedingungen, für eine Vielzahl von Verträgen, gestellt vom Verwender/ der Verwenderin, keine Individualvereinbarung gem. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB) und die Einbeziehung der AGB gem. §§ 305 ff. BGB. Zudem müssen im Schuldrecht AT Fall auch die Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB und die Rechtsfolgen gem. § 306 BGB festgehalten werden.
Culpa in contrahendo (c.i.c.) im Schuldrecht AT Fall
Ein weiteres wichtiges Thema in der Schuldrecht AT Klausur ist die culpa in contrahendo (in Kurzform auch oft c.i.c. genannt). Diese ist in den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB geregelt und behandelt die Fälle des Verschuldens bei Vertragsanbahnung, demnach die Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis. In einem Schuldrecht AT Fall müssen bei der c.i.c. folgende Voraussetzungen angesprochen werden:
Gesetzliches Schuldverhältnis i.S.d. § 311 BGB (in Form von Aufnahme von Vertragsverhandlungen gem. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB / Anbahnung eines Vertrages gem. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB / Ähnlichen geschäftlichen Kontakte gem. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB), die Verletzung einer Rücksichtspflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB, sowie ein Verschulden gem. § 276 BGB. Zusätzlich muss im Schuldrecht AT Fall der Umfang der Haftung gem. § 249 ff. BGB angesprochen werden (Berechnung des Schadens gem. § 249 BGB, Haftungsausfüllende Kausalität, Art und Höhe des Ersatzes, Mitverschulden gem. § 254 BGB).
§ 275 BGB – die Unmöglichkeit im Schuldrecht AT Fall
Grundlegend solltest du dir merken, dass es verschiedene Typen der Unmöglichkeit im Rahmen des § 275 BGB gibt. Diese sind:
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die echte Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB,
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die praktische Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 2 BGB, sowie
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die persönliche Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 3 BGB.
Im Rahmen einer Schuldrecht AT Klausur lassen sich Probleme rund um die verschiedenen Arten der Unmöglichkeit gut in die Prüfung/in den Sachverhalt einbauen. Darunter lassen sich zum Beispiel die Unmöglichkeit bei Stückschuld und Gattungsschuld, die objektive Unmöglichkeit und die subjektive Unmöglichkeit sowie die nachträgliche Unmöglichkeit und die anfängliche Unmöglichkeit aufzählen. Im Schuldrecht AT Fall gibt es daher eine Bandbreite von „unmöglichen“ Problemen, welche man sich lieber genauer anschauen sollte. Dazu findest du Beispiele auf Juriverse. [„Gewalt in Computerspielen? – Nein, danke!“ und „Wer nicht will, der hat schon“].
Mehrpersonenverhältnisse im Schuldrecht AT Fall
Mehrpersonenverhältnisse kommen in juristischen Klausuren äußerst oft vor. Im Schuldrecht AT sollte man vor allem die Abtretung (Zession) gem. §§ 398 ff. BGB, die Drittschadensliquidation sowie den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (kurz „VSD“ genannt) beherrschen. Insbesondere der VSD wird in Anfängerklausuren zum Schuldrecht AT oftmals geprüft (Stichwort: Salatblattfall). Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stellt keine eigene Anspruchsgrundlage dar, sondern muss immer mit einer Anspruchsgrundlage gemeinsam geprüft werden. Die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Prüfungspunkte sind die Folgenden:
Es muss ein bestehendes Schuldverhältnis und eine Pflichtverletzung vorliegen. Zudem muss in einem Schuldrecht AT Fall zum VSD die Einbeziehung des:der Dritten geprüft werden. Dies erfolgt durch die Punkte Leistungsnähe, Gläubigerinteresse, Erkennbarkeit für den:die Schuldner:in und Schutzbedürftigkeit des:der Dritten. Die Definitionen aller Prüfungspunkte findest du hier.
Verwirrung entsteht häufig bei der Nennung des ähnlich klingenden Konstrukts, dem Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB. Im Gegensatz zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat der:die Dritte im Rahmen eines Vertrags zugunsten Dritter einen direkten Leistungsanspruch gegen den:die Schuldner:in.
Der Verzug im Schuldrecht AT Fall
Auch Verzugsproblematiken werden im Schuldrecht AT Fall großgeschrieben. In Schuldrecht AT Fällen äußert sich dies oft in der Form des Gläubigerverzugs (auch Annahmeverzug) gem. §§ 293 ff. BGB oder des Schuldnerverzugs gem. § 286 BGB. Diese Voraussetzungen solltest du im Rahmen des Annahmeverzuges gem. § 293 ff. BGB auf jeden Fall prüfen:
Es müssen zunächst ein erfüllbarer Anspruch, ein ordnungsgemäßes Angebot gem. §§ 294 ff. BGB, kein Unvermögen des:der Schuldners:Schuldnerin gem. § 297 BGB, sowie eine Nichtannahme gem. §§ 293, 298 ff. BGB vorliegen. Zudem muss im Schuldrecht AT Fall zum Annahmeverzug geprüft werden, dass keine vorübergehende Annahmeverhinderung gem. § 299 BGB besteht. Mehr zum Annahmeverzug auf Juriverse findest du hier [Wer nicht will, der hat schon].
Den Schuldnerverzug findest du in § 286 BGB. Auch dieser wird häufig im Zusammenhang mit einem Schuldrecht AT Fall geprüft und sollte daher elementarer Bestandteil der Prüfungsvorbereitung sein. Hierfür solltest du die folgenden Voraussetzungen nennen:
Einen fälligen durchsetzbaren Anspruch, das Vorhandensein einer Mahnung (und deren Erforderlichkeit), die Nichtleistung trotz Mahnung, sowie auch ein Vertretenmüssen gem. § 276 BGB. Weiterhin musst du in einem Schuldrecht AT Fall zum Schuldnerverzug, wie generell immer, auf die Rechtsfolgen eingehen.
Hilfspersonen im Schuldrecht AT Fall
Ein abschließender Punkt, der noch in Zusammenhang mit dem Schuldrecht AT Fall genannt werden muss, ist die Zurechnung des Fehlverhaltens von Hilfspersonen. Hierbei kommen vor allem der:die Erfüllungsgehilfe:in gem. § 278 BGB oder der:die Verrichtungsgehilfe:in gem. § 831 BGB in Frage. Relevante Definitionen für Schuldrecht AT Fälle findest du hier.
Die Zurechnung des Fehlverhaltens kann unter anderem über § 831 BGB erfolgen. Verrichtungsgehilfe i.S.v. § 831 BGB ist, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragenworden sein. Entscheidend für die Verrichtungsgehilfeneigenschaft ist, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird und der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (BeckOK BGB/Förster, 57. Ed. 1.2.2021, BGB § 831 Rn. 1.). Unter der Anwendung des § 831 BGB kommt man zu diesen Voraussetzungen: Vorliegen eines:einer Verrichtungsgehilfe:in i.S.d. § 831 BGB, Rechtswidrige unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB des:der Verrichtungsgehilfen:Verrichtungsgehilfin, in Ausführung der Verrichtung. Zudem muss in einem Schuldrecht AT Fall zum § 831 BGB geprüft werden, ob eine Exkulpation nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt und je nach Resultat, die Rechtsfolge hergeleitet werden.
Fazit
Egal, welche Problematik dir aus dem Schuldrecht AT begegnet, ob es Konstellationen der Unmöglichkeit oder AGB sind, ob dir durch die Einbeziehung Dritter in einen Vertrag weitere Hürden in der Bearbeitung deiner Schuldrecht AT Klausur gestellt werden oder ob dir das Auffinden der korrekten Anspruchsgrundlage Kopfzerbrechen bereitet: Mit viel Übung wirst du den Schuldrecht AT Fall bezwingen. Fange jetzt an und löse die Schuldrecht AT Fälle auf Juriverse!