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Sachenrecht Fall

FÄLLE MIT LÖSUNGEN IM MOBILIARSACHENRECHT

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Themenkomplexe: Unterlassungsanspruch, quasi-negatorischer Rechtsschutz

Themenkomplexe: Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB, Gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)

Themenkomplexe: Geschäftsfähigkeit, Besitzschutz, Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB, Gutgläubiger Erwerb nach den §§ 932 ff. BGB

Themenkomplexe: Herausgabeansprüche, Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB, absolutes Verfügungsverbot gemäß § 1369 Abs. 1 BGB, Revokationsrecht nach § 1368 BGB

Dieses Plakat rettet schon hunderten Jurastudierenden die Zivilrechtklausuren!

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(Mobiliar-)Sachenrecht Fälle im Fokus

Auch das Sachenrecht und damit sachenrechtliche Klausuren (also Fälle im Mobiliarsachenrecht) stehen bei Juriverse auf dem Prüfstand. Die Sachenrechtklausur taucht in den meisten Universitäten im dritten oder vierten Semester auf. Was dir dabei jedoch bewusst sein sollte: Bereits im ersten Semester hast du dich mit sachenrechtlichen Konstellationen vertraut gemacht. Vielleicht erinnerst du dich, dass der § 985 BGB einer der ersten zivilrechtlichen Paragrafen war, den du damals als Studienanfänger:in kennen gelernt hast.

Die Sachenrecht Klausur/ der Sachenrecht Fall

Mittlerweile hast du deinen Platz im Jurastudium gefunden und du bist für größere Herausforderungen gewappnet – die Sachenrecht Fälle.
Mit einem Sachenrecht Skript kannst du inzwischen ganz gut umgehen und das richtige Sachenrecht Lehrbuch hast du bereits für dich entdeckt. Das ist super! Jetzt fehlt dir nur noch Klausurroutine, die du durch die Bearbeitung zahlreicher Sachenrecht Fälle erlangen kannst. 

Welche Themen, welche Fallkonstruktionen und welche Probleme warten in einem Sachenrecht Fall auf dich?

Klausurklassiker im Sachenrecht (bisweilen sogar Examensklassiker im Sachenrecht) gibt es einige, vor allem mobilarsachenrechtlicher Natur. Schwerer aufzufinden sind hingegen gute Sachenrecht Klausuren mit Lösungen bzw. Sachenrecht Fälle mit Lösungen, die dir ein gutes Gespür für sachenrechtliche Problem und sachenrechtliche Problemstellungen bieten können.
Im Folgenden fassen wir dir zusammen, welche Sachenrecht Klausurklassiker auf dich warten.
Themenübersicht:

  • Übersicht der Anspruchsgrundlagen im Sachenrecht Fall

  • Eigentum an beweglichen Sachen im Sachenrecht Fall

  • Sicherungseigentum im Sachenrecht Fall 

  • Eigentumsvorbehalt im Sachenrecht Fall

  • Eigentumserwerb nach ZVG; Pfandrechte; Ansprüche nach § 1004 BGB im Sachenrecht Fall

  • Besitzschutz im Sachenrecht Fall

  • Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Sachenrecht Fall

Übersicht der Anspruchsgrundlagen im Sachenrecht Fall

In einer sachenrechtlichen Klausur kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht. Um an die richtige Anspruchsgrundlage in einem Sachenrecht Fall zu gelangen, ist es für dich zunächst wichtig, nach beeinträchtigen Rechtsgütern zu differenzieren. 
Anspruchsgrundlagen das Eigentum betreffend findest du in den §§ 903–1011 BGB. In den §§ 854–872 BGB sind besitzrechtliche Ansprüche statuiert. Weitere Anspruchsgrundlagen für eine sachenrechtliche Klausur im Rahmen beschränkter dinglicher Rechte an beweglichen Sachen und an unbeweglichen Sachen halten die §§ 1204–1258 BGB (Pfandrechte), die §§ 1030–1067 BGB (Nießbrauch), die §§ 1018–1029 BGB (Grunddienstbarkeiten), die §§ 1090–1093 BGB (beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) und die §§ 1113–1203 BGB (Grundpfandrechte) für dich bereit.
Diese verschiedenen sachenrechtlichen Anspruchsgrundlagen beinhalten Herausgabeansprüche, den Grundbuchberichtigungsanspruch, Nutzungsansprüche, Schadensersatzansprüche, Beseitigungsansprüche und Unterlassungsansprüche sowie Rechte zur Befriedigung aus dem Pfand.
Mit all diesen sachenrechtlichen Konstellationen solltest du für das Gelingen einer Sachenrechtsklausur vertraut sein.

Eigentum an beweglichen Sachen im Sachenrecht Fall

Ein Themenkomplex aus einem Sachenrecht Fall, der dir seit dem ersten Semester bekannt ist, ist das Eigentum an beweglichen Sachen.
Nicht nur ein Sachenrechtsklassiker in der Semesterabschlussklausur sondern auch noch bis ins Examen ist der Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe gemäß § 985 BGB (= dinglicher Herausgabeanspruch = rei vindicatio) [Spritztour auf AbwegenEntscheidungen zur „Probefahrt“]. Der Anspruchsaufbau (also das § 985 BGB Schema) sollte dir nicht nur, er muss dir im Rahmen einer Sachenrecht Klausur unbedingt präsent sein.
Der Anspruch muss gemäß § 985 BGB bestehen. Das prüfst du in einem Sachenrecht Fall, indem du den Eigentümer als Anspruchsberechtigten und den Besitzer als Anspruchsgegner identifizierst, der kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB haben darf. 
Erinnere dich an dieser Stelle in der Sachenrecht Klausur, dass zwei Möglichkeiten des Eigentumserwerbs denkbar sind: der rechtsgeschäftliche Erwerb, z.B.: §§ 929 ff., §§ 873, 925 BGB, und der gesetzliche Erwerb, z.B.: §§ 937 ff., § 1922 BGB; § 90 ZVG.
Achte darauf, dass du die Sachenrecht Schemata im Vorfeld der Bearbeitung eines Sachenrecht Falls gewissenhaft gelernt hast. Vor allem die Vorausaussetzungen des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen gemäß §§ 929 ff. BGB [
Spritztour auf Abwegen, Entscheidungen zur „Probefahrt“], die Voraussetzungen der Übergabe nach § 929 S. 1 BGB und die Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen nach §§ 923 ff. BGB müssen sitzen [Spritztour auf AbwegenEntscheidungen zur „Probefahrt“].
Wie stets darf der Besitzer in der vorliegenden sachenrechtlichen Konstellation keine Einrede geltend machen. Hier solltest du in einer Sachenrecht Klausur unbedingt an Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 1000, 994 ff. BGB [Spritztour auf Abwegen] und die Einrede der Verjährung, §§ 214, 197 BGB, denken.

Sicherungseigentum im Sachenrecht Fall

Wenn dir ein Sachenrecht Fall mit Problemstellungen zum Sicherungseigentum über den Weg läuft, bedeutet das, dass du dich bereits als Fortgeschrittene:r im Sachenrecht betrachten darfst. Das ist jedoch kein Grund zu verzweifeln und die Sachenrechtsklausur direkt wieder abgeben zu wollen. Auch hier gilt: Übung macht den:die (Sachenrecht)Meister:in.
 

Eine typische Fallkonstellation in diesem Bereich eines Sachenrechtfalls ist zum einen die auflösende Bedingung bei der Sicherungsübereignung und somit die Frage, ob ein nach §§ 929, 158 Abs. 2 BGB entstehendes Anwartschaftsrecht auch bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung anzunehmen ist (auflösend bedingte Sicherungsübereignung). 
Für Kopfzerbrechen – vor allem bei Jurastudierenden vor dem ersten Staatsexamen – sorgt zum anderen der sachenrechtliche Fall der Drittwiderspruchsklage des Sicherungsnehmers gemäß § 771 ZPO und der damit einhergehenden Frage, ob der Sicherungsnehmer bei Pfändung des Sicherungsgutes einen Anspruch aus § 771 ZPO hat.

Eigentumsvorbehalt im Sachenrecht Fall

Taucht in einer Sachenrecht Klausur das Thema Eigentumsvorbehalt auf, fängt es an, sportlich zu werden. Hier solltest du kurz durchatmen und bloß nicht die Ruhe verlieren. Mit genügend Übung werden dir auch diese Klausuren gelingen. Folgende Konstellationen können dich in einem Sachenrecht Fall ins Straucheln bringen (hast du sie jedoch einmal drauf, werden sie dich niemals zu Fall bringen):
In Vorbereitung auf eine Sachenrecht Klausur solltest du dich vor allem mit dem Eigentumsvorbehalt und seinen dinglichen Voraussetzungen bekannt machen. Ein Eigentumsvorbehalt kann dir in einem Sachenrecht Fall in mehreren Arten begegnen. Hier solltest du zwischen dem Eigentumsvorbehalt ohne Weiterveräußerungsermächtigung und dem Eigentumsvorbehalt mit Weiterveräußerungsermächtigung unterscheiden. Zu erstem gehört die Grundform des einfachen Eigentumsvorbehalts sowie die Sonderform des erweiterten Eigentumsvorbehalts. Sollte dir ein Eigentumsvorbehalt mit Weiterveräußerungsermächtigung in einer Sachenrecht Klausur begegnen, denkst du an die Grundform des verlängerten Eigentumsvorbehalts und die Sonderformen des Eigentumsvorbehalts mit Verarbeitungsklausel, des nachgeschalteten Eigentumsvorbehalts und des weitergeleiteten Eigentumsvorbehalts.

 

Zwei bekannte Sonderprobleme in einem Sachenrecht Fall sind die Übertragung und der gutgläubige Erwerb eines Anwartschaftrechtes sowie das Anwartschaftrecht als Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB.

Eigentumserwerb nach ZVG; Pfandrechte; Ansprüche nach § 1004 BGB im Sachenrecht Fall

Geht es in Richtung Examen oder Fortgeschrittenenklausur im Sachenrecht, musst du auch mit „exotischen Fallkonstellationen“ rechnen, die leider nur in der Theorie exotisch sind. Denn ab und zu greifen Klausursteller:innen (z.B. die Justizprüfungsämter) auch zu Nebengesetzen wie dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). 
Für das erfolgreiche Bestehen einer Sachenrecht Klausur sollten dir also der Eigentumserwerb nach ZVG, Pfandrechte, deren Entstehung und deren Erwerb und der Prüfungsaufbau des Unterlassungsanspruch/Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB [
Zwei Leidenschaften] nicht unbekannt sein. Im Rahmen des Pfandrechts werden immer wieder Fragen zum Vermieterpfandrecht und zum Werkunternehmerpfandrecht mit in einen Sachenrecht Fall eingebunden.

Besitzschutz im Sachenrecht Fall

Den Besitzschutz im Sachenrecht Fall betreffend ist es absolut unerlässlich, sich zunächst vor Augen zu führen, dass zum einen in §§ 854–872 BGB besitzrechtliche Ansprüche existieren, es darüber hinaus aber auch noch weitere Ansprüche außerhalb des Besitzrechtes gibt. Hier musst du an den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, den petitorischen Besitzschutzanspruch aus § 1007 BGB, die §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 858 BGB, in denen der Besitz als sonstiges Recht auftaucht, sowie die §§ 812 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, in denen der Besitz als „etwas“ (also als vermögenswerte Position) auftaucht, denken.
Die klassischen possessorischen Besitzschutzansprüche gemäß §§ 861, 862 i.V.m. § 869 BGB werden dich in einem Sachenrecht Fall kaum überrumpeln können.

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Sachenrecht Fall

Last but not least sollten wir über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) im Sachenrecht Fall sprechen. 
Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis umfasst einerseits den dinglichen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB, andererseits die schuldrechtlichen Folgeansprüchen (auf sekundär Ebene) gemäß §§ 987 ff. BGB. Sollte dir ein Sachenrecht Fall mit Eigentümer-Besitzer-Verhältnis begegnen, ist es von enormer Bedeutung, die Anspruchssystematik verinnerlicht zu haben. Nur so gelingt dir die Lösung des Falles. 
Bei Vorliegen einer Vindikationslage kommen auf Seiten des Eigentümers Schadensersatzansprüche und Nutzungsersatzansprüche in Betracht. Auf Seiten des Besitzers können Ansprüche auf Verwendungsersatz bestehen. Diese Ansprüche richten sich jeweils danach, ob der Besitzer gutgläubig bzw. unverklagt oder bösgläubig bzw. verklagt ist oder ob der Besitzer den Besitz durch eine gegen das Eigentum gerichtete Straftat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat.  
Folgende besondere Probleme können dir im Zusammenhang mit dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis in einem Sachenrecht Fall begegnen:

  • Die Lehre vom nicht so berechtigten Besitzer

  • Das Verschulden bei der verbotenen Eigenmacht im § 992 BGB

  • Der weite und enge Verwendungsbegriff im Rahmen von sachändernden Vermögensaufwendungen im EBV

  • Die analoge Anwendung des § 988 BGB bei rechtgrundlosem Besitz

  • Die Bösgläubigkeit des Besitzdieners und dessen Zurechnung

  • Die Anwendbarkeit der §§ 823 ff. BGB auf den bösgläubigen Besitzer

Fazit

Das Sachenrecht mit all seinen Untiefen wirkt für manche Jurastudierende auf den ersten Blick sehr einschüchternd. Hier gilt das bekannte Sprichwort: „Übung macht den Meister!“ Durch kontinuierliche Übung am Sachenrecht Fall sollten dir die gängigen Problemstellungen im Sachenrecht schnell geläufig sein. 
Allmählich wirst du gelernt haben, dass auf deinem Weg zum Examen zwar immer größere Herausforderungen auf dich warten, mit voranschreitender Zeit wirst du jedoch erkennen, dass das Wissensnetz, das du dir nach und nach zusammen spinnst, immer dichter wird, dass du Zusammenhänge erkennen kannst und dass dich neue Themenfelder und Problemstrukturen nicht mehr so schnell aus der Bahn werfen. 
Wage dich deshalb beherzt an deinen nächsten Sachenrecht Fall und teste dein Wissen auf Juriverse!

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