top of page

Finde den passenden

Schuldrecht BT 1 Fall (Vertragliche Schuldverhältnisse)

FÄLLE MIT LÖSUNGEN

Schuldrecht BT 1 Fälle mit Lösungen

Schuldrecht BT 1 Fälle - teilweise andere Rechtsgebiete mit im Fall enthalten

Themenkomplexe: Schwarzarbeit, Verbotsgesetz, Werkvertrag, Bereicherungsrecht

Themenkomplexe: Kaufvertrag, Vertragsschluss, Sittenwidrigkeit, Schadensersatz, Rücktritt

Themenkomplexe: Leistungsstörungsrecht, Schadensrecht, Rücktritt, Erfüllung, Kauf

Themenkomplexe: Anfechtung, Vertragsschluss, Schadensrecht, Kauf

Themenkomplexe: Leistungsstörungsrecht, Schadensrecht, Werkvertrag

Themenkomplexe: Anfechtung, Vertragsschluss, Sittenwidrigkeit, Rücktritt, Kauf

Themenkomplexe: Zuständigkeit des Gerichts, Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO, Rücktritt, Reisevertrag

Themenkomplexe: Vollstreckungsabwehrklage, Widerruf, Darlehen

Fiese Zivilrechtprofs. hassen diesen Trick.

Schuldrecht BT 1 Klausuren

Schuldrecht BT 1 Fälle (vertragliche Schuldverhältnisse) im Fokus

Wenn du im ersten Teil des besonderen Schuldrechts angekommen bist, gehörst du bereits zu den Fortgeschrittenen. 


Besonderes Schuldrecht hört sich hierbei viel hochtrabender an, als es in Wirklichkeit ist. Kaum Jurastudierende realisieren, dass sie mit dem Kaufvertrag, der Bestandteil eines jeden ersten Semesters war, bereits in den besonderen Teil des Schuldrechts reingeschnuppert haben. 

Die Schuldrecht BT 1 Klausur/ der Schuldrecht BT 1 Fall

Wenn die Rede von Schuldrecht BT 1 Fällen ist, geht es hier um Klausuren, die vertragliche bzw. rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse beinhalten. Geregelt ist das gesamte besondere Schuldrecht im Achten Abschnitt des Zweiten Buches des BGB (§§ 433–853). Um Klausuren mit vertraglichen Schuldverhältnissen in den Griff zu bekommen, hilft nur eins: Fälle lösen. 

Welche Themen, welche Fallkonstruktionen und welche Probleme warten in einem Schuldrecht BT 1 Fall auf dich?

Schuldrecht BT 1 Klausuren mit Lösungen, bzw. Schuldrecht BT 1 Fälle mit Lösungen, die spezielle Probleme der vertraglichen Schuldverhältnisse besprechen, sind schwer zu finden, da ihre Bandbreite derart umfassend ist. Deshalb wollen wir dir im Folgenden einen Überblick geben, was alles zum Schuldrecht BT 1 gehört und welche Themen von einer Schuldrecht BT 1 Klausur umfasst sein können.
Themenübersicht:

  • Der Kauf im Schuldrecht BT 1 Fall

  • Der Tausch im Schuldrecht BT 1 Fall

  • Die Schenkung im Schuldrecht BT 1 Fall

  • Das Gelddarlehnsverträge und Verbraucherdarlehensverträge im Schuldrecht BT 1 Fall

  • Das Sachdarlehen im Schuldrecht BT 1 Fall

  • Der Mietvertrag im Schuldrecht BT 1 Fall

  • Der Pachtvertrag im Schuldrecht BT 1 Fall

  • Die Leihe im Schuldrecht BT 1 Fall

  • Das Leasing im Schuldrecht BT 1 Fall

  • Der Dienstvertrag im Schuldrecht BT 1 Fall

  • Der Werkvertrag im Schuldrecht BT 1 Fall

  • Der Reisevertrag im Schuldrecht BT 1 Fall

  • Die Bürgschaft im Schuldrecht BT 1 Fall

Der Kauf im Schuldrecht BT 1 Fall

Das Kaufrecht sollte dir seit deinem ersten Semester bekannt sein. Thematisch gehört es jedoch zu den rechtsgeschäftlichen bzw. vertraglichen Schuldverhältnissen. Die allgemeinen Fragen des Kaufrechts sind in den §§ 433–452 BGB geregelt. In den §§ 454–473 BGB finden sich Vorschriften über einige besondere Arten des Kaufs, namentlich den Kauf auf Probe (§§ 454–455 BGB), den Wiederkauf (§§ 456–462 BGB) und den Vorkauf (§§ 463–473 BGB). Darauf folgen die Sonderregeln für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474–479 BGB). 
 

Das Kaufrecht darfst du in deiner Examensvorbereitung nicht vernachlässigen. Kaufrechtklausuren sind richtige Klausurklassiker. Nimm‘ daher so viele Kaufrechtklausuren wahr wie nur irgendwie möglich.
 

Die folgenden Kaufrecht Fälle mit Lösungen sind auf Juriverse vertreten: Shill BiddingBringet mir den Wein!Die Mädchenschule und das Toilettenpapier, Sören der Schnäppchenjäger

Der Tausch im Schuldrecht BT 1 Fall

Der Tausch stellt eine Sonderform des Kaufs dar und ist in § 480 BGB durch eine schlichte Verweisung auf die §§ 433 ff. BGB geregelt. Der Tausch ist ein entgeltlicher Veräußerungsvertrag mit nicht in Geld bestehender Gegenleistung. Eine Schuldrecht BT 1 Klausur, in der ein Tauschvertrag zu prüfen ist, ist sehr selten. Beachte bei Schuldrecht BT 1 Fällen, die einen Tausch beinhalten, dass jede Partei im Hinblick auf die von ihr zu erbringende Leistung als Verkäufer:in und im Hinblick auf die ihr zustehende Leistung als Käufer:in zu behandeln ist.

Die Schenkung im Schuldrecht BT 1 Fall

Kommen wir zu Schenkungsfällen im besonderen Teil des Schuldrechts, der vertraglichen Schuldverhältnisse. Bei der Schenkung nach §§ 516 ff. BGB handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswerts. Hierbei geht es regelmäßig um die endgültige Übertragung einer Sache, eines Rechts oder eines sonstigen Gegenstands, was du bereits aus den Kaufrechtsfällen kennst. Beachte also, dass Schenkungsfälle das unentgeltliche Gegenstück zu Kaufrechtsfällen sind.
Themen in Schuldrecht BT 1 Fällen, in denen es um eine Schenkung geht, können eine Handschenkung, ein Schenkungsversprechen oder der Schutz des:der Schenker:in sein. Auch die Haftungsmilderungen für die:den Schenker:in sind in Schenkungsfällen von großer Bedeutung.
Für die Fallbearbeitung eines Schenkungsfalls sollten dir außerdem die Voraussetzungen der Rückforderung eines Geschenks nicht unbekannt sein.

Das Gelddarlehnsverträge und Verbraucherdarlehensverträge im Schuldrecht BT 1 Fall

Gelddarlehensverträge und sonstige Finanzierungsverträge sind in den §§ 488–515 BGB geregelt. Hierunter findest du allgemeine Regelungen, §§ 488–490 BGB, entgeltliche Finanzierungshilfen, §§ 506–508 BGB, sonstige Finanzierungsverträge, namentlich die Ratenlieferungsverträge, § 510 BGB, und Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucher-darlehensverträgen, § 511 BGB, sowie allgemeine Regeln wie etwa die Unabdingbarkeit, § 512 BGB.
Besondere Bedeutung kommen im Darlehensrecht Themen zur Fälligkeit bzw. Kündigung des Darlehens zu. Um erfolgreich eine Schuldrecht BT 1 Klausur im Darlehensrecht zu lösen, sollten diese Begriffe kein Neuland für dich sein. 
Schau‘ dir unsere Fälle zum Gelddarlehn an: 
Das Darlehen

Das Sachdarlehen im Schuldrecht BT 1 Fall

Das Sachdarlehen ist in den §§ 607–609 BGB geregelt. Darlehensverträge über Sachen werden in der Praxis nur sehr selten geschlossen. Ein prominentes Beispiel sind Sachdarlehen über Wertpapiere. In Klausuren tauchen Sachdarlehensverträge allerdings nur selten auf.
 

Sollte dir dennoch zu gegebener Zeit mal eine Sachdarlehensklausur über den Weg laufen, solltest du Folgendes beherzigen:
Auch ein Sachdarlehensvertrag ist ein Konsensualvertrag und kommt nach den allgemeinen Grundsätzen, §§ 145 ff. BGB, zustande. Grundsätzlich bedarf es für die Wirksamkeit eines Sachdarlehensvertrag keiner Form. Für Sachdarlehen über Wertpapiere gilt jedoch ein spezielles Schriftformerfordernis nach § 15 Abs. 2, Abs. 3 DepotG. Diese Vorschriften sind im Zweifel im Bearbeitervermerk vorgegeben oder du merkst sie dir einfach, da du sie gerade gelesen hast. 

Der Mietvertrag im Schuldrecht BT 1 Fall

Die mietrechtlichen Vorschriften findest du in den §§ 535 ff. BGB. Bestandteil eines Mietvertrags ist die zeitweilige Überlassung einer Sache gegen Entrichtung einer vereinbarten Miete, § 535 BGB. Der Mietvertrag ist somit ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB. Beachte in einer Mietrechtsklausur, dass es – anders als beim Kauf- oder Werkvertrag (siehe hierzu Der Kaufvertrag im Schuldrecht BT 1 Fall und Der Werkvertrag im Schuldrecht BT 1 Fall) – nicht nur um einen einmaligen Austausch von Leistungen geht. Vielmehr handelt es sich bei einem Mietverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis.


Aufgrund der zahlreichen mietrechtlichen Rechtsprechungen hat sich das Mietrecht zu einem sehr examensrelevanten Rechtsgebiet entwickelt. Mietrechtsklausuren sollten dich also nicht vom Hocker hauen. 


Damit dir Mietrechtsfälle keine Kopfschmerzen mehr bereiten, solltest du dich auf Themen wie die Abgrenzung zwischen Miete, Leihe, Leasing, Pacht und Sachdarlehen, den Abschluss und die Wirksamkeit von Mietverträgen und ganz besonders die Pflichten der Vertragsparteien vorbereiten. Auch in einer Mietrechtsklausur spielen haftungsrechtliche Fragen für Sach- oder Rechtsmängel eine große Rolle.


Klausurklassiker sind im Mietrecht die Besonderheiten bei der Miete von Wohnraum. Begriffe wie das Vermieterpfandrecht und der Kündigungsschutz dürfen dich in einem mietrechtlichen Sachverhalt in einer Klausur nicht umhauen. 

Der Pachtvertrag im Schuldrecht BT 1 Fall

Der Pachtvertrag gehört zu den Gebrauchsüberlassungsverträgen. Pachtrecht spaltet sich in den allgemeinen Pachtvertrag, §§ 581–584b BGB, und den speziellen Landpachtvertrag,  §§ 585–597 BGB auf.
 

Beachte unbedingt, dass nach § 581 Abs. 2 BGB auf den Pachtvertrag (mit Ausnahme des Landpachtvertrags) die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend Anwendung finden, soweit sich aus den §§ 582–584b BGB nichts anderes ergibt. Die Verweisung auf das Mietvertragsrecht umfasst sowohl die allgemeinen Vorschriften über Mietverhältnisse, §§ 535–548 BGB, als auch die Vorschriften der §§ 578–580a BGB. Die Vorschriften über die Wohnraummiete sind grundsätzlich nicht anwendbar, es sei denn, dass sie von den §§ 578, 579 BGB in Bezug genommen werden.
 

Eine Pachtrechtsklausur dreht sich meistens um Problemfelder der Abgrenzung zur Miete sowie der Pflichten der Vertragsparteien.

Die Leihe im Schuldrecht BT 1 Fall

Lass uns einen kurzen Blick auf die Leihe werfen. Die Leihe ist ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag über die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache, § 598 BGB. Die Pflichten der Vertragsparteien sind unausgeglichen, sodass zwischen den Vertragsparteien kein Gegenseitigkeitverhältnis besteht. Der:Die Verleiher:in unterliegt der Pflicht der Überlassung der Sache. Den:die Entleiher:in treffen zwar streng genommen ebenfalls Pflichten (z.B. die Rückgabepflicht nach § 604 BGB). Die §§ 320–322 BGB sind allerdings nicht anwendbar.
 

In Leihvertragsfällen laufen dir Themen wie die Haftung der Vertragsparteien, Verjährung und die Beendigung des Leihverhältnisses über den Weg.

Das Leasing im Schuldrecht BT 1 Fall

Kommen wir zu einem gesetzlich nicht vertypten Vertrag mit mietähnlichem Charakter: Dem Leasing. In der Praxis kannst du zwei Hauptarten des Leasings erkennen: das Operatingleasing und das Finanzie-rungsleasing. 
 

Leasing Klausuren erfreuen sich deswegen großer Beliebtheit, weil sie über die Grundkenntnisse des Schuldrecht BT 1 hinaus den Umgang mit nicht normierten Vertragstypen abprüfen können. Was viele Studierende schnell aus der Bahn wirft, braucht dich demnächst nicht mehr nervös zu machen. Beachte hierfür unbedingt, dass ein Leasingfall meistens als Dreipersonenverhältnis angelegt ist. Relevant sind Hersteller:in bzw. Lieferant:in (A), Leasinggeber:in (B) sowie Leasingnehmer:in (C). Zwischen (A) und (B) existiert in der Regel ein Kaufvertrag, während zwischen (B) und (C) der Leasingvertrag ins Spiel kommt. 
 

Problematisch können in Leasingklausuren vor allem Abtretungskonstellationen werden, die du sicher beherrschen solltest. Außerdem solltest du dein Wissen zum Leasingfall stets mit deinem Wissen zum Einwendungsdurchgriff und dem Wegfall der Geschäftsgrundlage verknüpfen. 

Der Dienstvertrag im Schuldrecht BT 1 Fall

Abseits der Überlassungsverträge können dir in einer Schuldrecht BT 1 Klausur auch tätigkeitsbezogene, vertragliche Schuldverhältnisse begegnen. Kennen solltest du die klassischen Schuldrecht BT 1 Fälle des Dienstvertrags bzw. des Arbeitsvertrags sowie des Werkvertrags (mehr zum Werkvertrag unter Der Werkvertrag im Schuldrecht BT 1 Fall).
Im Anwendungsbereich der §§ 611 ff. BGB solltest du zwischen zwei Grundformen des Dienstvertrags, dem selbstständigen Dienstvertrag und dem Arbeitsvertrag, unterscheiden. Achte in einer Schuldrecht BT 1 Klausur im Dienstvertragsrecht darauf, dass verschiedene Normen zur Anwendung gelangen, je nachdem wie du das Schuldverhältnis qualifizierst. Bei Arbeitsverträgen besteht eine gewisse Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in, die dir in Schuldrecht BT 1 Fällen die Differenzierung zwischen Arbeits- und Dienstvertrag erleichtert.

 

Grundsätzlich schuldet der:die Verpflichtete eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrags die Erbringung einer Tätigkeit. Erfolge sind nicht notwendig (s.u. Der Werkvertrag im Schuldrecht BT 1 Fall).
 

Für die Bearbeitung der Schuldrecht BT 1 Fälle sollte dir außerdem bekannt sein, dass das Dienstvertragsrecht keine besonderen Gewährleistungsvorschriften kennt, sondern auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht zurückgreift. 

Schuldrecht BT 1 Fälle mit Lösungen

Solltest du noch Probleme mit dem Unterschied von Gewährleistungsrechten und dem allgemeinen Leistungsstörungerecht haben, hilft dir das Juriverse Plakat zur Methodik der Ansprüche weiter!

Zudem gilt es vor allem folgende Themen sicher zu beherrschen, um Schuldrecht BT 1 Fälle souverän lösen zu können:
Beim Zustandekommen bzw. bei der Wirksamkeit eines Dienstvertrags können leicht Probleme in die Schuldrecht BT 1 Klausur integriert werden. Ein Klassiker sind hier Formfragen. 

 

Aber auch im Rahmen der Rechte und Pflichten oder in Haftungsfragen geraten Studierende immer wieder ins Straucheln.
Das sollte dir nicht passieren.

Der Werkvertrag im Schuldrecht BT 1 Fall

Schauen wir uns den Werkvertrag, ein weiteres tätigkeitsbezogenes, vertragliches Schuldverhältnis, einmal an. Typisch hierfür ist die Verpflichtung des:der Unternehmer:in zur Herstellung des versprochenen Werks. § 631 Abs. 2 BGB verdeutlicht, dass der:die Werkunternehmer:in einen über das bloße Tätigwerden hinausgehenden Erfolg herbeiführen muss.
 

Generell dürfte dir die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag in Schuldrecht BT 1 Fällen nicht allzu große Probleme bereiten. Problematischer ist der sogenannten Werklieferungsvertrag, der in § 650 S. 1 BGB geregelt ist. Eine Abgrenzung zwischen reinen Kaufverträgen und Verträgen im Sinne des § 650 S. 1 BGB kann im Einzelfall nämlich sehr schwierig sein. Ohne Wissen in diesem Bereich solltest du nicht in eine Schuldrecht BT 1 Klausur starten.
 

Für den Abschluss eines Vertrags gelten auch im Werkvertragsrecht die allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen (§§ 145 ff. BGB). Beachte beim Werkvertrag, dass der Vertrag nicht mangels Einigung über einen wesentlichen Bestandteil unwirksam ist, wenn eine Vergütungsvereinbarung fehlen sollte. Vielmehr greift dann der § 632 Abs. 1 BGB ein. Formvorschriften müssen im Allgemeinen nicht eingehalten werden.
 

Schau‘ dir die Haupt- und Nebenpflichten des Vertrags noch einmal genauer an, bevor du Schuldrecht BT 1 Fälle im Werkvertragsrecht löst. 
 

Wird das Werk nicht oder verspätet hergestellt, richten sich die Rechte des:der Besteller:in nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 280 ff., 320 ff. BGB). In der Schuldrecht BT 1 Klausur solltest du aber darauf achten, dass das Werkvertragsrecht besondere Gewährleistungsvorschriften kennt, vgl. §§ 633 ff. BGB. Sollte also ein Mangel im Zeitpunkt der Abnahme, § 640 BGB, bzw. der Vollendung, § 646 BGB,  vorliegen, greifen die Gewährleistungsrechte aus § 634 BGB.
 

Mitwirkungsobliegenheit, Vergütungspflicht, Abnahmepflicht, Leistungsgefahr oder Gegenleistungsgefahr sind Begriffe, die dich in der Schuldrecht BT 1 Klausur nicht schocken dürfen.
 

Auch die verschiedenen Sicherungsrechte werden gerne mal unter eine Schuldrecht BT 1 Klausur im Werkvertragsrecht gemischt. Sei also für Unternehmerpfandrechte und Sicherungshypotheken gewappnet. 
 

Folgende Werkrecht Fälle mit Lösungen findest du bereits auf Juriverse: SchwarzarbeitDie Leiden der jungen Gründerin

Der Reisevertrag im Schuldrecht BT 1 Fall

Wir sind im Reiserecht angelangt. Der Reisevertrag oder auch Pauschalreisevertrag, geregelt in §§ 651a ff. BGB, ähnelt dem Werkvertrag in vielen Aspekten.
 

Das Reiserecht mausert sich allmählich – nicht zuletzt aufgrund der aktuellen weltweiten Lage – zu einem beliebten Klausurthema. Daher solltest du das Reiserecht nicht unterschätzen und unbedingt in die Vorbereitung deiner Schuldrecht BT 1 Klausuren integrieren. 
 

Dir sollte die Differenzierung zwischen Reiseveranstalter:innen und einer bloßen Vermittlung von Reiseleistungen bekannt sein. Andernfalls könnte deine Schuldrecht BT 1 Klausur bereits sehr frühzeitig zum Scheitern verurteilt sein. 
 

Wie so oft im ersten Teil des besonderen Schuldrechts gelten für den Abschluss des Pauschalreisevertrags die allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB. Ein allseits bekannter Klassiker einer Klausur aus dem ersten Semester, die Invitatio ad offerendum, könnte dir in einer Schuldrecht BT 1 Klausur im Rahmen des Reiserechts leicht über den Weg laufen. Denn der Katalog oder das Reiseprospekt des:der Reiseveranstalter:in stellen stets eine solche Einladung zur Abgabe eines Angebots dar. Beachte also, dass das Angebot im Allgemeinen durch die Buchung der Reise durch die Reisenden abgegeben wird.
 

Pflichten im Reiserecht, die du für die Schuldrecht BT 1 Klausur auf dem Schirm haben solltest, sind wie so oft Hauptleistungspflichten wie die mangelfreie Erbringung der Reiseleistung oder Informationspflichten des:der Reiseveranstalter:in sowie der Zahlungspflicht des Reisepreises der Reisenden und Nebenpflichten wie Schutz- und Obhutspflichten gegenüber den Rechtsgütern und Interessen der Reisenden.
 

Ein besonderes Problem, was gerne im Rahmen der Schuldrecht BT 1 Klausur auftaucht, ist die Vertragsübertragung. Du solltest unbedingt schon mal davon gehört haben, dass Reisende:r und Eintretende:r als Gesamtschuldner:innen für den Reisepreis und die Mehrkosten haften.
 

In Sachen Mängelrechte im Reiserecht solltest du die Sonderregelungen der §§ 651i ff. BGB kennen, die dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht ab Vertragsschluss vorgehen. Schau‘ dir diese Vorschriften auf jeden Fall an, wenn du vor einer Schuldrecht BT 1 Klausur stehst.
Auch auf Juriverse findest du einen Fall zum Reiserecht: 
Reiseabbruch wegen Corona

Die Bürgschaft im Schuldrecht BT 1 Fall

Die Bürgschaft gehört zu den persönlichen Kreditsicherungsmitteln und ist ein häufig auftauchendes Themengebiet in Schuldrecht BT 1 Fällen.
 

Mit der Bürgschaft sichert sich der:die Gläubiger:in für den Fall der Zahlungsunfähigkeit seiner:ihrer Hauptschuldner:innen ab. In der Regel ist der:die Hauptschuldner:in ein:e Kreditnehmer:in und der:die Gläubiger:in ein Kreditinstitut, welches das Darlehen gewährt.
 

Begegnen dir Schuldrecht BT 1 Fälle mit einer Bürgschaft, solltest du immer zunächst das Vorliegen einer Hauptverbindlichkeit zwischen Gläubiger:in und Hauptschuldner:in und das Vorliegen eines wirksamen Bürgschaftsvertrags zwischen Gläubiger:in und Bürg:in prüfen, § 766 BGB. Hier wird das Stichwort der Akzessorietät wichtig. 
 

Kennst du schon den Merkspruch zu den akzessorischen Sicherheiten: „Mit der Forderung Hand in Hand gehen Bürgschaft, Hypothek und Pfand (und analog der Schuldbeitritt).“ 
 

À propos Schuldbeitritt: Die Abgrenzung zwischen Schuldbreitritt und Bürgschaft ist ein sehr beliebtes Prüfungsthema, was du dir definitiv zu Gemüte führen solltest, bevor du eine Schuldrecht BT 1 Klausur bearbeitest.
 

Die Prüfung des Zustandekommens einer Bürgschaft dürfte keine Schwierigkeiten bereiten. Beachte aber, dass du im Rahmen der Bürgschaft eine spezielle Formvorschrift in § 766 BGB findest. Diese dient vor allem dem Überrumplungsschutz der Bürg:innen, die sich nicht vorschnell einer Verpflichtung unterwerfen sollen. 
 

Ein besonderer Klausurklassiker im Rahmen der Schuldrecht BT 1 Klausur im Bürgschaftsrecht ist die Überprüfung der (Un-)Wirksamkeit der Bürgschaft. Ohne Kenntnisse in diesem Bereich wirst du solche Schuldrecht BT 1 Fälle nicht erfolgreich lösen können. Schaffe dir also Wissen zu objektiven und subjektiven Sittenverstößen nach § 138 BGB an. 
 

Last but not least befindet sich im Bürgschaftsrecht eine der wichtigsten speziellen Einreden wieder, die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB, die besagt, dass der:die Gläubiger:in vor Inanspruchnahme des:der Bürg:in zunächst versuchen muss, die Schuld bei dem:der Schuldner:in einzutreiben. Auch die Einreden in § 770 Abs. 1 BGB und § 770 Abs. 2 BGB sollten dir für die Bearbeitung einer Schuldrecht BT 1 Klausur nicht gänzlich unbekannt sein.

Fazit

Die Fülle der vertraglichen Schuldverhältnisse spricht für sich. Nicht allein aufgrund der Vielzahl der verschiedenen Vertragstypen sondern auch aufgrund der individuellen Probleme, die fast jedes vertragliche Schuldverhältnis mit sich bringt, ist der erste Teil des besonderen Schuldrechts nicht zu unterschätzen.
 

Da sich jedoch immer auch Parallelen entdecken lassen, sollte es durchaus möglich sein, in Schuldrecht BT 1 Fällen sattelfest zu werden. Durch kontinuierliche Übung durch Schuldrecht BT 1 Klausuren sollten dir die unterschiedlichen Vertragstypen samt Problemstellungen schnell präsent sein. Dann sind Schuldrecht BT 1 Klausuren bald keine große Herausforderung mehr für dich.
 

Viel Erfolg!

bottom of page