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Vertragliche Ansprüche

Alles, was du wissen musst.

Vertragliche Ansprüche stellen im Gefüge der Ansprüche die speziellsten Regelungen dar. Das ergibt sich aus der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit. Sie sind verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Vertragliche Ansprüche sind daher stets als erstes zu prüfen. Solltest du noch Hilfe zur Rangfolge der verschiedenen Ansprüche benötigen, kannst du dir in diesem Artikel noch einmal einen Überblick verschaffen: Prüfungsreihenfolge der zivilrechtlichen Ansprüche


Aber auch die Anspruchskonkurrenz bietet vielfältige Gründe, weshalb vertragliche Ansprüche Vorrang genießen:
Das Vorliegen eines wirksamen Vertrags schließt beispielsweise grundsätzlich eine Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Außerdem kann er einen Rechtfertigungsgrund für deliktisches Handeln darstellen, oder er kann einen im Bereicherungsrecht beachtlichen Rechtsgrund bieten. Betrachtet man das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), so kann aus einem Vertrag ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB folgen.
Vertragliche Ansprüche können dir auf drei verschiedenen Ebenen begegnen: auf der Primärebene, auf der Sekundärebene und auf der Tertiärebene.

Vertragliche Primäransprüche

Wir erinnern uns: Verträge sind Rechtsgeschäfte, die durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommen. Schuldrechtliche Verträge sind Verträge, die auf die Entstehung eines Schuldverhältnisses (§ 311 BGB) zwischen den Parteien gerichtet sind. Ein Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) entsteht wiederum dann, wenn zwischen den Parteien ein Anspruch (§ 194 BGB) entsteht, der den Regeln des Schuldrechts unterliegt.


Vertragliche Ansprüche auf Primärebene (sogenannte Primäransprüche) sind stets auf Erfüllung gerichtet. Parteien schließen also einen gegenseitigen Vertrag, welcher Verpflichtungen für jede Vertragspartei vorsieht. Eben diese Verpflichtungen gilt es zu erfüllen. Dabei spricht man vom Bewirken der Leistungen, vgl. § 320 BGB.


Folgende vertragliche Primäransprüche gehören zu den examensrelevantesten Ansprüchen auf vertraglicher Ebene (die Liste ist selbstverständlich nicht abschließend):

  • der Anspruch des:der Käufer:in auf Übergabe und Eigentumsverschaffung aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB

  • der Anspruch des:der Verkäufer:in auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB

  • der Anspruch des:der Mieter:in auf Gebrauch der Mietsache aus § 535 S. 1 BGB

  • der Anspruch des:der Vermieter:in auf Zahlung des Mietzins aus § 535 S. 2 BGB

  • der Anspruch des:der Darlehensnehmer:in auf Auszahlung des Darlehens aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB

  • der Anspruch des:der Darlehensgeber:in auf Zins- und Rückzahlung aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB

  • der Anspruch auf Dienstleistung aus § 611 Abs. 1 Var. 1 BGB 

  • der Anspruch auf vereinbarte Vergütung aus § 611 Abs. 1 Var. 2 BGB

  • der Anspruch auf Herstellung des Werkes aus § 631 Abs. 1 Var. 1 BGB

  • der Anspruch auf vereinbarte Vergütung aus § 631 Abs. 1 Var. 2 BGB

Schaue dir hierzu unbedingt unseren Artikel zum Schuldrecht BT 1 und unsere dazugehörigen Fälle im Schuldrecht BT 1 an.  
Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Anspruch, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. 

Die Prüfungsreihenfolge auf einen Blick

Du hättest die Prüfungsreihenfolge der zivilrechtlichen Ansprüche (incl. Schemata) gerne auf einen Blick. Dann ist dieses Plakat genau das Richtige für dich.

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Vertragliche Ansprüche

Vertragliche Sekundäransprüche

Vertragliche Ansprüche auf Sekundärebene (sogenannte Sekundäransprüche) bestehen, wenn die primär geschuldete Leistung aus einem Umstand, welcher der:die Schuldner:in zu vertreten hat, gestört ist. Wir sprechen hier vom Leistungsstörungsrecht.


Sekundäransprüche können dir in mehreren Konstellationen begegnen: dem Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB), der Nichtleistung trotz Möglichkeit, der Gewährleistungspflicht, der Verletzung sonstiger Pflichten oder der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB.

Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit, § 275 BGB)

Der § 275 BGB, der den Ausschluss der Leistungspflicht regelt, hält drei Gründe bereit. 


Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB soweit diese für den:die Schuldner:in oder für jedermann unmöglich ist.
 

Außerdem kann der:die Schuldner:in die Leistung verweigern, soweit diese dem:der Schuldner:in wegen eines unzumutbaren Aufwandes nicht zugemutet werden kann.
 

§ 275 Abs. 3 BGB statuiert fernen einen Verweigerungsgrund, wenn der:die Schuldner:in die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm:ihr unter Abwägung des seiner:ihrer Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des:der Gläubiger:in nicht zugemutet werden kann.
 

Die gesetzliche Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der:die Schuldner:in die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sodass er:sie gemäß § 311a Abs. 2 (anfänglich) bzw. gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB haftet. 

Nichtleistung trotz Möglichkeit

Ist dem:der Schuldner:in die Leistung hingegen noch möglich, kann der:die Gläuber:in nach seinem:ihrer Wahl entweder gemäß §§ 280 Abs. 1 , Abs. 2, 286 BGB den Verzögerungsschaden ersetzt bekommen und damit an seinem:ihrem Erfüllungsanspruch festhalten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB nach erfolglos verstrichener Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
 

Diese zwei vertraglichen Sekundäransprüche sind sehr wichtig und klausurrelevant, weshalb du sie nicht aus deinem Wissen zu den vertraglichen Ansprüchen verbannen solltest.

Gewährleistungspflicht

Bei vertraglichen Ansprüche auf der Sekundärebene sollte die Gewährleistung stets in deinem Hinterkopf zur Stelle sein. Gewährleistung ist immer auch das Stichwort für Mängelhaftung. Hierhinter verbirgt sich im Schuldrecht, dass eine Vertragspartei für eine mangelhafte Leistung, insbesondere die Haftung für Sach- und Rechtsmängel einzustehen hat. 
 

Examensrelevante Vertragstypen, bei denen Gewährleistungspflichten immer wieder zum Inhalt von Klausuren gemacht werden, sind das Kaufrecht, das Mietrecht und das Werkrecht. Aber auch weitere Vertragstypen sind im Gewährleistungsrecht unter den vertraglichen Ansprüchen denkbar.
An dieser Stelle lohnt sich für dich wiederum ein Blick in unseren
Artikel zu den vertraglichen Schuldverhältnissen.

Dingliche Ansprüche

Bei den dinglichen Ansprüchen geht es um sachenrechtliche Ansprüche, die dingliche Rechte vor Beeinträchtigungen schützen. 
Der Grund, warum dingliche Ansprüche vor den deliktischen und den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen geprüfte werden, ist die Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV) gemäß § 993 Abs. 1 aE BGB. 


Auf der Primärebene sind dingliche Herausgabeansprüche, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, die Duldung der Zwangsvollstreckung sowie Mitwirkungen bzw. Berichtigungen zu prüfen.
 

Auf der Sekundärebene begegnen dir wiederum Ansprüche auf Schadens-, Nutzungs- und Verwendungsersatz.
Der einzige sachenrechtliche Tertiäranspruch ist der Anspruch auf Entschädigung für Rechtsverluste gemäß § 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

Verletzung sonstiger Pflichten

Auch im Rahmen der vertraglichen Ansprüche kommt es in deiner Klausur auf eine einzuhaltende Reihenfolge an. 
 

Die Verletzung sonstiger Nebenpflichten ist stets nach den Gewährleistungsrechten zu prüfen. Zur Abgrenzung solltest du dich stets fragen, ob der Mangel vor oder nach Gefahrenübergang erfolgt ist. Gelangst du zu dem Ergebnis, dass der Mangel vor Gefahrenübergang verursacht worden ist, wird die Haftung im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB vom Gewährleistungsrecht verdrängt.
 

Verletzt der:die Schuldnerin letztlich eine sonstige Pflicht, ohne nicht oder schlecht geleistet zu haben, kann der:die Gläubiger:in nach seiner:ihrer Wahl entweder gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz für die bloßen Folgen der Pflichtverletzung ersetzt bekommen und damit an seinem:ihrem Erfüllungsanspruch festhalten oder gemäß  §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Pflichtverletzung so erheblich ist, dass ihm:ihr die Leistung durch den:die Schuldner:in nicht mehr zuzumuten ist. 

Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

Im Rahmen des § 313 BGB – einem weiteren vertraglichen Anspruch auf Sekundärebene – ist zu beachten, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB besteht und zwar mit dem Inhalt, mit dem die Vertragsparteien den Vertrag vereinbart hätten. 
 

Nur ausnahmsweise soll ein Rücktritt vom Vertrag bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nach § 313 Abs. 3 BGB in Betracht kommen. Dir Rückabwicklung findet sodann nach den §§ 346 ff. BGB statt. 
 

Bei Dauerschuldverhältnissen, beispielsweise bei Mietverhältnissen oder Dienstleistungsverhältnissen, ergibt sich eine Besonderheit. Hier prüfst du stets eine Kündigung des Vertrags und keinen Rücktritt. 

Vertragliche Tertiäransprüche

Auf unterster Ebene der vertraglichen Ansprüche gilt es nun für dich die Tertiäransprüche prüfen. Die  Tertiärebene unterscheidet sich von der Sekundärebene insofern, dass vertragliche Ansprüche auf dieser Ebene kein Vertretenmüssen des:der Schuldner:in voraussetzen.
 

Kennen solltest du folgende zwei Ansprüche, die wohl die wenigsten Studierenden auf den ersten Blick den vertraglichen Ansprüchen zuordnen würden:
§ 255 BGB – Die Abtretung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten bei Verlust einer Sache oder eines Rechts und § 285 Abs. 1 BGB – Das stellvertretende Commodum.

§ 255 BGB – Abtretung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten bei Verlust einer Sache oder eines Rechts

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, kann von seinem:ihrem Gläubiger:in verlangen, dass diese:r ihm:ihr dessen:deren Ersatzansprüche gegen Dritte abtritt. 


Was sich beim ersten Lesen als äußerst kompliziert und umständlich erweist, soll ausschließen, dass der:die Gläubiger:in eines Ersatzanspruchs zweifachen Ausgleich seines:ihres Schadens erhält, indem er:sie neben dem:der Schädiger:in auch noch einen Dritten in Anspruch nimmt. Male dir die Konstruktion am besten einmal auf, damit du sie dir als Bild einprägen kannst. Es geht darum, dass der:die Ersatzberechtigte bestimmte Ansprüche gegen Dritte, die sich inhaltlich mit den Ersatzansprüchen decken, an den:die Schädiger abtreten muss.  

§ 285 Abs. 1 BGB – Stellvertretendes Commodum

Auch der Anspruch aus § 285 Abs. 1 BGB versteckt sich bei den vertraglichen Ansprüchen auf der Tertiärebene. 


Der:Die Gläubiger:in hat einen Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden Commodums, wenn der:die Schuldnerin die geschuldete Leistung infolge Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 1 bis § 275 Abs. 3 BGB) nicht zu erbringen braucht.

Fazit

Das „Kapitel“ der vertraglichen Ansprüche kommt so harmlos daher und trägt dennoch so viel Examensrelevanz in sich. Nun weißt du, dass sich hinter den vertraglichen Ansprüchen ganze drei Ebenen verbergen, die wiederum unterschiedliche Ansprüche mit diversen Rechtsfolgen bereithalten.


Sollte dir das Thema der vertraglichen Ansprüche noch Kopfschmerzen bereiten, versuche dir nach und nach einen Überblick zu verschaffen. Keine Panik, das schaffst du. 
 

Wenn dir dieser Artikel zu abstrakt gewesen sein sollte, kann dir unser Lernplakat zur Methodik der zivilrechtlichen Ansprüche weiterhelfen. Damit bekommst du einen Überblick über sämtliche zivilrechtliche Ansprüche und ihre Stellungen im Anspruchsaufbau. 

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Max, München

"Man hat die Methodik der Ansprüche (plus deren jeweilige Schemata) auf einen Blick bereit und kann diese super easy auf jeden Fall anwenden."

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