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Prüfungsreihenfolge der zivilrechtlichen Ansprüche

Alles, was du wissen musst.

Das Wissen über die zivilrechtliche Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen (auch zivilrechtlicher Anspruchsaufbau genannt) ist absolut basic für alle Jurastudierenden und dennoch passieren hier nicht nur in den ersten Semestern sondern auch später im Examen immer wieder Fehler, die wertvolle Punkte kosten. 
Das wollen wir ändern und mit dir die Prüfungsreihenfolge der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (den Anspruchsaufbau) einmal genauer betrachten!

Prüfungsreihenfolge Zivilrecht

Im Folgenden siehst du die einzelnen Ebenen der zivilrechtlichen Prüfungsreihenfolge – den Anspruchsgrundlagen:

A. Vertragliche Ansprüche
      I. Primärebene, d.h. Erfüllungsansprüche 
      II. Sekundärebene

            1. Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit)
   
         2. Nichtleistung trotz Möglichkeit 
      
      3. Gewährleistungspflichten
        
   4. Verletzung sonstiger Pflichten
        
   5. § 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage

      I. Tertiärebene
            1. § 255 BGB – Abtretung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten bei Verlust einer Sache oder eines Rechts
       
     2. § 285 Abs. 1 BGB – Stellvertretendes Commodum

 

B. Quasivertragliche Ansprüche
      I. Verletzung vorvertraglicher Pflichten
      II. Geschäftsführung ohne Auftrag: §§ 677–687 BGB

            1. Echte, berechtigte GoA
     
      2. Echte, unberechtigte GoA
       
     3. Unechte Geschäftsführung/Irrtümliche Eigengeschäftsführung
       
     4. Angemaßte (Eigen-)Geschäftsführung

      III. Haftung wegen veranlassten Vertrauens
            1. § 122 BGB – Nichtigkeit infolge von Anfechtung bei Scherzerklärung
       
    2. § 179 Abs. 2 BGB – Unwirksamkeit wegen fehlender Vertretungsmacht

 

C. Sachenrechtliche/Dingliche Ansprüche
      I. Primärebene

            1. Herausgabeansprüche
        
   2. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
        
    3. Duldung der Zwangsvollstreckung
        
    4. Mitwirkung/Berichtigung

      II. Sekundärebene
            1. Schadensersatz
        
    2. Nutzungen
         
   3. Verwendungsersatz

      III. Tertiärebene
            §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB – Entschädigung für Rechtsverlust

 

D. Deliktische Ansprüche
      I. Gefährdungshaftung
            - § 7 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 HS. 1 StVG
        
    - § 1 ProdHaftG
        
    - § 833 S. 1 BGB
        
    … und weitere Gefährdungstatbestände

      II. Haftung für vermutetes, aber widerlegbares Verschulden
            1. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB
      
     2. § 832 Abs. 1 S. 1 BGB
       
     3. § 833 S. 2 BGB
     
       4. § 18 Abs. 1 S. 1 StVG

      III. Haftung für nachgewiesenes Verschulden
            1. § 823 Abs. 1 BGB
      
      2. § 823 Abs. 2 BGB iVm Schutzgesetz
      
      3. § 826 BGB
 

E. Bereicherungsrechtliche Ansprüche 
      I. Leistungskondiktionen

            1. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti)
            2. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam)
            3. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (condictio ob rem)
            4. § 813 Abs. 1 S. 1 BGB
            5. § 817 S. 1 BGB (condictio ad inustam finitam)

      II. Nichtleistungskondiktionen
            1. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB 
            2. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
            3. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB
            4. § 816 Abs. 2 BGB
            5. § 822 BGB

Die Prüfungsreihenfolge auf einen Blick

Zugegeben, die obere Aufzählung ist nicht wirklich übersichtlich.

Für mehr Überblick sorgt hier unser für dich entwickeltes Lernplakat zur Methodik der zivilrechtlichen Ansprüche, mit dem du auf einen Blick das ganze Zivilrecht erfassen kannst. 

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Prüfungsreihenfolge der zivilrechtlichen Ansprüche

Inhalt vs. Aufbau

Grundsätzlich ist es das A und O der juristischen Ausbildung, Inhalte zu lernen, die dir in einer zivilrechtlichen Klausur begegnen können. Wenn du diese Inhalte jedoch erst gar nicht auf deinen Klausurbogen bekommst, weil du gar nicht weißt, welcher Anspruch an welcher Stelle geprüft wird, sprich, du kennst die zivilrechtliche Prüfungsreihenfolge nicht, kann die Zivilrechtsklausur schon nicht mehr wirklich gut werden. 
Die Prüfungsreihenfolge der zivilrechtlichen Ansprüche zu lernen und sie zu verinnerlichen, ist daher eine Aufgabe, die dich in deinem Jurastudium bis hin zum Examen parallel zur Wissensaneignung begleiten sollte. 

Klausurbearbeitung

Nicht selten wird ein zivilrechtlicher Klausursachverhalt mit der Frage „Wie ist die Rechtslage?“ abgerundet. Das ist für dich das Stichwort, dass du sämtliche Ansprüche aller Personen zu prüfen hast.
Die essentielle Frage, die hinter der Frage der Rechtslage steht, heißt also: 


„Wer will was von wem woraus?“


Hier solltest du mit den Zweipersonenverhältnissen beginnen.
Hier hinter verbirgt sich: 

  • Wer – Der:Die Anspruchsteller:in

  • will was – Der Anspruchsgegenstand (bspw. Mietzinszahlung, Nutzungsersatz oder Unterlassung eines Verhaltens)

  • von wem – Der:Die Anspruchsgegner:in (bspw. der:die Vertragspartner:in)

  • woraus – Die Anspruchsgrundlage (bspw. Mietzinszahlung aus § 535 Abs. 2 BGB)

Bereits im ersten Semester begegnet dir hierfür dieser – zu dem Zeitpunkt noch seltsam anmutende – Spruch 


„Viel Quatsch schreiben die Bearbeiter:innen.“


Dieser Merksatz aus der Mnemotechnik ist zwar auf dem ersten Blick sehr demotivierend und vielleicht nicht der optimalste, um deine Motivation hoch zu halten. Er verhilft dir aber enorm dazu, dir die Anfangsbuchstaben der fünf verschiedenen, zivilrechtlichen Prüfungsebenen einzuprägen und damit letztlich auch die zivilrechtliche Prüfungsreihenfolge an sich.


Es gilt folgender Anspruchsaufbau im Zivilrecht:

  1. Vertraglichen Ansprüche

  2. Quasivertraglichen Ansprüche

  3. Sachenrechtliche (dingliche) Ansprüche

  4. Deliktische Ansprüche sowie

  5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche

Vertragliche Ansprüche

Vertragliche Ansprüche sind stets als erstes zu prüfen. Der Grund dafür liegt darin, dass ein Vertrag beispielsweise eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließen, einen Rechtfertigungsgrund für deliktisches Handeln, oder einen im Bereicherungsrecht beachtlichen Rechtsgrund bieten kann.
 

Auf der Primärebene sind vertragliche Ansprüche auf Erfüllung gerichtet. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt der Anspruch, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. 
 

Auf der Sekundärebene bestehen vertragliche Ansprüche, wenn die primär geschuldete Leistung aus einem Umstand, welcher der:die Schuldner:in zu vertreten hat, gestört ist. Wir sprechen hier vom Leistungsstörungsrecht.
 

Die Tertiärebene unterscheidet sich von der Sekundärebene insofern, dass Ansprüche auf dieser Ebene kein Vertretenmüssen des:der Schuldner:in voraussetzen.

Wenn du noch mehr über die vertraglichen Ansprüche erfahren willst, haben wir in folgendem Artikel genauere Informationen zusammengefasst: Vertragliche Ansprüche.

Quasivertragliche Ansprüche

An zweiter Stelle, gleich nach den vertraglichen Ansprüchen, sind aufgrund ihrer inhaltlichen Nähe zu ihnen die Ansprüche aus quasivertraglichen Verhältnissen zu prüfen. 
 

Wichtig ist, dass du weißt, dass unter die quasivertraglichen Ansprüche beispielweise die Culpa in contrahendo (cic) gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 1 BGB sowie sämtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß der §§ 677–687 BGB gehören.

Dingliche Ansprüche

Bei den dinglichen Ansprüchen geht es um sachenrechtliche Ansprüche, die dingliche Rechte vor Beeinträchtigungen schützen. 
Der Grund, warum dingliche Ansprüche vor den deliktischen und den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen geprüfte werden, ist die Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV) gemäß § 993 Abs. 1 aE BGB. 


Auf der Primärebene sind dingliche Herausgabeansprüche, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, die Duldung der Zwangsvollstreckung sowie Mitwirkungen bzw. Berichtigungen zu prüfen.
 

Auf der Sekundärebene begegnen dir wiederum Ansprüche auf Schadens-, Nutzungs- und Verwendungsersatz.
Der einzige sachenrechtliche Tertiäranspruch ist der Anspruch auf Entschädigung für Rechtsverluste gemäß § 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

Deliktische Ansprüche

Deliktische Ansprüche sind auf Leistung von Schadensersatz gerichtet. Das gilt für deliktische Ansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch wie für solche außerhalb des BGBs.


Zunächst sind im Deliktsrecht Ansprüche mit Gefährdungshaftung zu prüfen. Darauf folgen Ansprüche mit Haftung für vermutetes, aber widerlegbares Verschulden. Abschließend prüfst du dann solche Ansprüche mit Haftung für nachgewiesenes Verschulden.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche

Abschließend bleiben nun Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht zu prüfen. Solche Kondiktionsansprüche sollen unrechtmäßige Vermögensverschiebungen rückgängig machen.

Beginne im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Ansprüche  mit den leistungsbezogenen Ansprüchen. Eine Leistung schließt nämlich eine Bereicherung auf sonstige Weise aus.
 

Im Rahmen der sogenannten Nichtleistungskondiktionen solltest du über die Eingriffskondiktion, die Rückgriffskondiktion und die Verwendungskondiktion Bescheid wissen.

Prüfung der jeweiligen Ansprüche

Im Rahmen einer Anspruchsgrundlage tauchst du dann noch eine Ebene tiefer ein und stellst dir die Fragen, ob ein Anspruch entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar ist.

1. Anspruch entstanden

Damit ein Anspruch entstanden ist, muss sein gesetzlicher Tatbestand erfüllt sein. Hier prüfst du also die dir in einer Norm (oder mehreren) begegnenden Voraussetzungen hintereinander weg.
Wichtig ist, dass du an dieser Stelle auch die
rechthindernden Einwendungen im Blick behältst. Unter diese rechtshindernden Einwendungen fallen beispielsweise:


- die Geschäftsunfähigkeit, §§ 104, 105 BGB
- bzw. die fehlende Deliktsfähigkeit, §§ 827, 828 BGB
- der erkannter Vorbehalt, § 116 S. 2 BGB
- das Scheingeschäft, § 117 BGB und die Scherzerklärung, § 118 BGB
- die Formunwirksamkeit, § 125 BGB, z. B. Formmangel bei der Schenkung § 518 Abs. 1 BGB
- der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, § 134 BGB
- die Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
- die Teilnichtigkeit, § 139 BGB
- der Dissens, § 154 BGB 

2. Anspruch nicht erloschen

Der Prüfungspunkt „Anspruch nicht erloschen“ kann dir auch als „Anspruch nicht untergegangen“ begegnen, der jedoch vielerorts kritisiert wird. Im Endeffekt ist der Streit um die Begrifflichkeit allerdings nicht ausschlaggebend.
Unter beiden Punkten prüfst du, ob dem Anspruch
rechtsvernichtende Einwendung entgegenstehen. Sind keine rechtsvernichtenden Einwendungen einschlägig, prüfst du weiter. Liegt jedoch eine solche vor, ist der Anspruch erloschen und die Prüfung endet an dieser Stelle.
Die examensrelevantesten rechtsvernichtenden Einwendungen sind die Gestaltungsrechte.
Bei der Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB solltest du jedoch Vorsicht walten lassen.

3. Anspruch durchsetzbar

Zuletzt hast du in der Klausur zu prüfen, ob der:die Anspruchsgegner:in rechtshemmende Einwendungen geltend gemacht hat. Rechtshemmende Einwendungen werden im materiell-rechtlichen Sinne auch Einreden genannt. Anders als bei den rechtshindernden Einwendungen bleibt der entstandene Anspruch bestehen, er kann jedoch nicht durchgesetzt werden, sofern sich der:die Schuldner:in darauf beruft, wozu er:sie aber nicht verpflichtet ist.


Unterscheide hier unbedingt zwischen den vorübergehenden (dilatorischen) und den dauerhaften (peremptorischen) Einreden.
 

Die wohl bekannteste und examensrelevanteste peremptorische Einrede ist die Verjährung gemäß § 214 BGB. Unter den dilatorischen Einreden darf dir beispielsweise die Einrede des unerfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB sowie die Zurückbehaltungsrechte nicht unbekannt sein.

Fazit

Schon sehr früh in deinem Studium begegnet dir also die Tatsache, dass die zivilrechtlichen Ansprüche einem System, einer Systematik folgen. Diese gilt es von nun an in den richtigen Kontext zu bringen und die verschiedenen Ansprüche an der Stelle zu prüfen, an der sie relevant werden. 
Hinter diesem Anspruchsaufbau, also der Prüfungsreihenfolge der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen, verbergen sich drei Gründe.

 

Zunächst ist der Grundsatz der Privatautonomie zu nennen, also die Freiheit der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit darfst du – in gewissen Grenzen versteht sich – von gesetzlichen Regelungen abweichen und privatautonom Verträge gestalten. Daher sind vertragliche Ansprüche immer als erstes zu prüfen.


Der zweite Grund ist die Spezialität. Dahinter steckt, dass manche Normen Spezialregelungen enthalten und beispielsweise die Nichtanwendbarkeit weiterer Anspruchsgrundlagen anordnen. 
Als dritter Grund ist die logische Priorität zu nennen. Hiermit vermeidet man lästige Inzidenzprüfungen, die aufgrund der vorgegebenen, zivilrechtlichen Prüfungsreihenfolge in diesen Fällen sogar falsch wären.


Mit diesem Wissen sollte dir die nächste Zivilrechtsklausur, die darauf angelegt ist, die Klaviatur des BGBs einmal hinauf und wieder herunter zu spielen, nicht mehr allzu schwer fallen. Wir wünschen dir viel Erfolg dabei!

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Prüfungsreihenfolge der zivilrechtlichen Ansprüche

Sarah, Aachen

"Endlich mal juristische Materialien, die man sich ins Zimmer hängen kann. Die Qualität beim Inhalt und Material sind top!"

Prüfungsreihenfolge der zivilrechtlichen Ansprüche

Laura, Berlin

"Das Plakat von Juriverse hat mir wirklich im Zivilrecht geholfen, klar und schematisch zu arbeiten! Ich komme jeden Tag an dem Plakat vorbei und habe dadurch echt nicht lange gebraucht, um die Ansprüche zu verinnerlichen! Gefällt mir sehr - danke @Juriverse!"

Prüfungsreihenfolge der zivilrechtlichen Ansprüche

Max, München

"Man hat die Methodik der Ansprüche (plus deren jeweilige Schemata) auf einen Blick bereit und kann diese super easy auf jeden Fall anwenden."

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