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Schuldrecht BT 2 Fall (Gesetzliche Schuldverhältnisse)

FÄLLE MIT LÖSUNGEN

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Schuldrecht BT 2 Fälle - teilweise andere Rechtsgebiete mit im Fall enthalten

Themenkomplexe: Schwarzarbeit, Verbotsgesetz, Werkvertrag, Bereicherungsrecht

Themenkomplexe: Kaufvertrag, Vertragsschluss, Sittenwidrigkeit, Schadensersatz, Rücktritt

Themenkomplexe: Deliktsrecht, Schadensrecht

Themenkomplexe: Aufrechnung, Geschäftsführung ohne Auftrag

Fiese Zivilrechtprofs. hassen diesen Trick.

Schuldrecht BT 1 Klausuren

Schuldrecht BT 2 Fälle (gesetzliche Schuldverhältnisse) im Fokus

Der zweite Teil des besonderen Schuldrechts nimmt die gesetzlichen Schuldverhältnisse in den Blick und reiht sich denklogisch hinter die vertraglichen/rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse (dem Schuldrecht BT 1) ein.


Solltest du in dem umfangreichen Rechtsgebiet des Schuldrecht BT 1 noch nicht sattelfest sein, schau dir unbedingt unsere Erläuterungen zum Schuldrecht BT 1 Fall an. Dort findest du viele wertvolle Erklärungen.
Ein Fall zum Schuldrecht BT 2 kann dir grob in drei verschiedenen Konstellationen begegnen. Bevor du dich mit einer Schuldrecht BT 2 Klausur konfrontierst, sollten dir vor allem die folgenden gesetzlichen Schuldverhältnisse bekannt sein:

  • Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag

  • Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht

  • Ansprüche aus dem Deliktsrecht 

Die Schuldrecht BT 2 Klausur/ der Schuldrecht BT 2 Fall

Sehr examensrelevante gesetzliche Schuldverhältnisse sind solche aus Geschäftsführungen ohne Auftrag, die in den §§ 677–687 BGB kodifiziert sind. Sie sind im Anschluss an  den Geschäftsbesorgungsvertrag und den Auftrag geregelt. Diese Systematik ist der Tatsache geschuldet, dass diese Vertragstypen im engen Zusammenhang miteinander stehen.
Die beiden wichtigsten gesetzlichen Schuldverhältnisse, die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812–822 BGB) und die unerlaubten Handlungen (§§ 823–853 BGB), finden sich am Schluss des Zweiten Buches des BGB. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Ansprüche geht es vor allem um den Ausgleich von Vermögensverschiebungen, bei denen alle anderen Mechanismen versagen. Das Deliktsrecht hilft bei Sachverhalten, in denen eine Person geschädigt wird und eine andere auf Schadenersatz haften soll. Wir denken etwa an Fälle, in denen der:die Schädiger:in sich sozialwidrig verhalten hat oder Fälle, bei denen der Gesetzgeber an eine Tatsache, z.B. das Halten eines Luxustiers, das einen anderen schädigt, einen Anspruch knüpft.
Denke in einer Schuldrecht BT 2 Klausur daran, dass Schuldrecht BT 2 Fälle bestimmte Sachverhalte behandeln, die dem:der Gläubiger:in einen Anspruch gegen den:die Schuldner:in ermöglichen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie einen Vertrag miteinander geschlossen haben bzw. in einer vorvertraglichen Sonderbeziehung stehen.

Welche Themen, welche Fallkonstruktionen und welche Probleme warten in einem Schuldrecht BT 2 Fall auf dich?

Schuldrecht BT 2 Klausuren werden selten als solche betitelt. Beachte, dass gesetzliche Schuldverhältnisse der Oberbegriff für die oben genannten Rechtsgebiete darstellt. Nach Schuldrecht BT 2 Klausuren mit Lösung zu suchen ergibt in diesem Fall also eher wenig Sinn. Auch die Suche nach Klausuren beinhaltend gesetzliche Schuldverhältnisse mit Lösungen ist nur dann zielführend, wenn du wirklich diesen Überblick suchst, den dir der Oberbegriff zu Schuldrecht BT 2 Klausuren bietet. Ansonsten empfiehlt es sich, nach GoA Klausuren mit Lösungen, bereicherungsrechtlichen Klausuren mit Lösungen oder deliktsrechtlichen Klausuren mit Lösungen zu suchen. Dies sind Klausuren mit gesetzlichen Schuldverhältnissen als Schwerpunkt.


Themenübersicht:

  • Die Geschäftsführung ohne Auftrag in der Schuldrecht BT 2 Klausur

  • Die ungerechtfertigte Bereicherung in der Schuldrecht BT 2 Klausur

  • Der Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung in der Schuldrecht BT 2 Klausur

Die Geschäftsführung ohne Auftrag in der Schuldrecht BT 2 Klausur

Wie du sicherlich weißt, ist die Geschäftsführung ohne Auftrag – die GoA – ein in den §§ 677 ff. BGB geregeltes gesetzliches Schuldverhältnis. Ein Rückgriff auf diese Bestimmungen ist nur dann möglich, wenn die Rechtswirkungen, die sich aus der Geschäftsführung ergeben,  nicht  bereits  durch  ein  Vertragsverhältnis  oder  durch  Spezialvorschriften bestimmt sind.


Bei einer Klausur mit Geschäftsführung ohne Auftrag solltest du dir zwei entscheidende Fragen stellen, um auf die richtige Anspruchsgrundlage zu kommen.


Zunächst stellst du dir in der GoA Klausur die Frage, ob die Person mit Fremdgeschäftsführungswillen handelte? Kannst du diese Frage mit „Ja“ beantworten, befindest du dich im Bereich der sogenannten „echten GoA“. Dann fragst du weiter, ob ein Berechtigungsgrund für das Handeln gegeben ist. Beantwortest du auch diese Frage erneut mit „Ja“, hast du in der Klausur eine sogenannte „echt berechtigte GoA“ zu prüfen. Lautet die Antwort auf die Frage nach einem Berechtigungsgrund jedoch „Nein“, führt dich diese Antwort zur Prüfung einer sogenannten „echten unberechtigten GoA“.
Aber zurück zur ersten Frage. Lautet die Antwort auf die Frage nach einem Fremdgeschäftsführungswillen bereits „Nein“, läuft deine Klausur auf die Prüfung einer sogenannten „unechten GoA“ hinaus. Dann stellt sich anschließend die Frage danach, ob der Geschäftsführer (ohne Auftrag) wusste, dass es sich um ein fremdes Geschäft handelte. Ist dies der Fall und du beantwortest die Frage mit einem „Ja“, weißt du, dass du eine sogenannte „angemaßte Eigengeschäftsführung“, § 687 Abs. 2 BGB, in der Klausur zu prüfen hast. Wusste der Geschäftsführer hingegen nicht, dass es sich um ein fremdes Geschäft handelte, befindest du dich mit der Klausur im Bereich der sogenannten „irrtümlichen Eigengeschäftsführung“, § 687 Abs. 1 BGB.


Das hört sich auf den ersten Blick ganz schön kompliziert an. Die Geschäftsführung ohne Auftrag in der Schuldrecht BT 2 Klausur muss aber gar nicht für Bauchschmerzen sorgen. Schau‘ dir zur bessern Übersicht das Juriverse Lernplakat zur Methodik der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen an. Unter den quasivertraglichen Ansprüchen findest du die vier Anspruchsgrundlagen der verschiedenen Geschäftsführungen ohne Auftrag. Mit Hilfe des Plakats und den obenstehenden zwei Fragen kannst du dir ganz leicht das Baumdiagramm zum besseren Auffinden der richtigen Anspruchsgrundlage aufmalen.


Danach fragst du dich in einer GoA Klausur nie wieder „GoA, aber welche?“.

Die ungerechtfertigte Bereicherung in der Schuldrecht BT 2 Klausur

In einer bereicherungsrechtlichen Klausur befindest du dich in den §§ 812 ff. BGB. Es heißt immer so schön, dass die Aufgabe des „Kondiktionsrechts“ dem Ausgleich ungerechtfertigter  Vermögensverschiebungen und  somit  der  Abschöpfung eines ungerechtfertigten Vorteils dient. Die  bereicherungsrechtlichen Ansprüche ergänzen oftmals vertragliche, deliktische und weitere gesetzliche Ausgleichsmechanismen.


Tritt eine ungerechtfertigte Bereicherung in einer Schuldrecht BT 2 Klausur auf, solltest du dir zunächst die verschiedenen Kondiktionsansprüche und deren Unterschiede vor Augen führen: Die Leistungskondiktion bezweckt eine Rückabwicklung fehlgeschlagener Vertragsbeziehungen. Die Nichtleistungskondiktion sanktioniert hingegen Eingriffe in fremdes Eigentum und sonstige Rechtspositionen. Die Nichtleistungskondiktion kommt damit deliktsrechtlichen Ansprüchen zumindest nahe, wobei kein Schaden eingetreten sein muss, damit eine Nichtleistungskondiktion greift.


Unter den Begriff der Leistungskondiktion fallen folgende Anspruchsgrundlagen:

  • § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB: Grundtatbestand der Leistungskondiktion(condictio indebiti)

  • § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB: späterer Wegfall des rechtlichen Grundes (condictio ob causam finitam)

  • § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB: Nichteintritt des mit der Leistung verfolgten Zwecks (condictio ob rem)

  • § 813 BGB: Leistung auf einredebehaftete Forderung

  • § 817 S. 1 BGB: Leistungsannahme verstößt gegen gesetzliches Verbot oder gute Sitten (Condictio ob turpem vel iniustam causam)

Folgende Nichtleistungskondiktionen können dir in einer bereicherungsrechtlichen Klausur begegnen:

  • § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB: Grundtatbestand, Unterfälle: Eingriffskondiktion, Rückgriffs- und Verwendungskondiktion

  • § 816 Abs. 1 S. 1 BGB: Eingriffskondiktion, Entgeltliche Verfügung eines:r Nichtberechtigten

  • § 816 Abs. 1 S. 2 BGB: Eingriffskondiktion, Unentgeltliche Verfügung eines:r Nichtberechtigten

  • § 816 Abs. 2 BGB: Eingriffskondiktion, Leistung an eine:n Nichtberechtigten

  • § 822 BGB: Durchgriffskondiktion, Leistung an eine:n Nichtberechtigten

Auch hierbei hilft das Juriverse Plakat zur Methodik der Ansprüche, einen bessern Überblick über die Fülle der verschiedenen Anspruchsgrundlagen zu bekommen. 

Der Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung in der Schuldrecht BT 2 Klausur

Das Deliktsrecht mit weiteren gesetzlichen Schuldverhältnissen ist in den §§ 823 ff. BGB geregelt. Das dort geregelte Recht der unerlaubten Handlungen beschäftigt sich mit dem Ausgleich für Schäden, die eine Person einer anderen widerrechtlich zufügt. 


Darüber hinaus können dir in einer Deliktsrechtklausur aber auch deliktische Zuordnungsregeln aus Sondergesetzen wie dem Straßenverkehrsgesetz (z.B. § 7, § 18 StVG) oder dem Produkthaftungsrecht (z.B. § 1 ProdHaftG) begegnen. Diese Gesetze solltest du bei deiner Vorbereitung auf die Schuldrecht BT 2 Klausur und auch in der Examensvorbereitung nicht vernachlässigen.


In einer deliktsrechtlichen Schuldrecht BT 2 Klausur ist stets zu identifizieren, ob der jeweils entstandene Schaden, sei er materieller oder immaterieller Natur, von dem:der Betroffenen hinzunehmen ist oder ob er:sie von einer anderen Person Ersatz dafür verlangen kann. Vordergründig steht also im Deliktsrecht die Problematik der Zurechenbarkeit eines Schadens, den eine Person erlitten hat, an eine andere Person.


Gedanklich lassen sich deliktische Ansprüche grob in drei Kategorien einordnen:

  1. Tatbestände mit Gefährdungshaftung

  2. Tatbestände mit Haftung für vermutetes, aber widerlegbares Verschulden und

  3. Tatbestände mit Haftung für nachgewiesenes Verschulden

In deliktsrechtlichen Schuldrecht BT 2 Klausuren, in denen Tatbestände mit Gefährdungshaftung eine Rolle spielen, kommt es nicht auf das Verschulden an, die Ansprüche entstehen vielmehr verschuldensunabhängig. Im Sachverhalt der Deliktsrechtsklausur wird eine erlaubte Tätigkeit geschildert, die unweigerlich zu einer gewissen Gefährdung der Umgebung führt. In diesem Zusammenhang solltest du dir unbedingt merken, dass die Widerrechtlichkeit der Handlung sowie das Verschulden des:der Schädiger:in bei der Gefährdungshaftung nicht geprüft werden. In der Schuldrecht BT 2 Klausur sollten dir zumindest der § 7 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 HS. 1 StVG, der § 1 ProdhaftG sowie der § 833 S. 1 BGB unbedingt geläufig sein. Weitere wichtige Tatbestände findest du auf unserem Juriverse Lernplakat zur Methodik der zivilrechtlichen Ansprüche.


In einem deliktsrechtlichen Schuldrecht BT 2 Fall kann dir als zweite Fallgruppe eine deliktsrechtliche Klausur mit Haftung für vermutetes, aber widerlegbares Verschulden über den Weg laufen. Bei solchen Fallkonstellationen kommt es zu einer Beweislastumkehr. Der:die Schädiger:in muss dem:der Geschädigten beweisen, dass ihn:sie in Bezug auf den entstandenen Schaden kein Verschulden trifft. Dazu gehört, dass der:die Schädiger:in darzulegen hat, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er:sie seine:ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt hätte. Denke bei dieser Fallgruppe an Anspruchsgrundlagen wie §§ 831 ff. BGB oder § 18 Abs. 1 S. 1 StVG. 


In der letzten Gruppe finden sich die Tatbestände mit Haftung für nachgewiesenes Verschulden. Bei der sogenannten Verschuldenshaftung haftet der:die vermeintliche Schädiger:in, wenn der:die Geschädigte nachweisen kann, dass durch das schuldhafte Verhalten des:der Schädiger:in ein Recht oder Rechtsgut des:der Geschädigten verletzt wurde. Die Verschuldenshaftung kennt Schadensersatzpflichten wegen Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählten Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit) und Rechte (Eigentum und sonstige Rechte), wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs. 2 BGB, und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB. Die Prüfung dieser Tatbestände sollten für die Bearbeitung einer Deliktsrechtsklausur sicher sitzen.

Fazit

Wenn du an Schuldrecht BT 2 denkst, sollten dir gesetzliche Schuldverhältnisse aus einer GoA, aus dem Bereicherungsrecht und aus dem Deliktsrecht in denn Kopf schießen. In der Vorbereitung für eine Schuldrecht BT 2 Klausur solltest du diese drei Themengebiete aber stets auseinander halten. 


Andersrum solltest du dir vor Augen führen, dass es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt, wann immer du es mit einer GoA (welche auch immer), einer ungerechtfertigten Bereicherung oder einer unerlaubter Handlung zutun hast. Diese gesetzlichen Schuldverhältnisse sind wiederum unter dem Oberbegriff des Schuldrecht BT 2 gebündelt. 

Viel Erfolg beim Schuldrecht BT 2 lernen.

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